Hilfe:Reichsgesetzblatt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Artikel über Gesetzestexte sollen vor allem dazu dienen, um von anderen Artikeln der Moneypedia heraus per Verweis/Link als Sprungziel genutzt zu werden. Die Vorlage für einen solchen Artikel findet sich unter Reichsgesetzblatt 1???.
Die Übersicht unter Deutsche Geldgesetzgebung dient nur der Orientierung oder zur manuellen Evaluierung, falls die benötigte Verlinkung (noch) nicht existiert. Sie lässt sich leicht um weitere Deutsche Gesetzessammlungen ergänzen und kann international in eine größere Struktur eingehängt werden.
Ausgangssituation
Verweise auf Gesetzestexte der Reichgesetzblätter waren schon immer üblich, z.B. aus:
- Gesetzestexte aus Gesetzessammlungen
- Artikel im Reichsanzeiger
- Aufstellungen der Reichsschuldenverwaltung
- Verwaltungsberichte der Reichsbank
- Berichte der Reichsschuldenkommission
- Beschlüsse des Bundesrates
- Reichstagsprotokolle
- Diverse Sachregister und Sekundärliteratur
Daher hatte sich für die Reichsgesetzblätter eine zeitgenössische Verfahrensweise herausgebildet, die in diesem Umfeld Verwendung fand. Der Aufbau der Verweise war zweigeteilt:
1. Name des Gesetzes und Ausfertigungsdatum
2. Name der Gesetzessammlung, Jahrgang und Seite
Umsetzung für die Moneypedia
Für die Moneypedia lässt sich der zweite Teil der Verweise (ergänzt um den Jahrgang) vorteilhaft als Grundlage für die Strukturierung der Seiten, die Benennung der Links und der benötigten Dateien verwenden, während der erste Teil zum Suchen und als textuelle Präsentation des Links geeignet ist, z.B.:
1. Bankgesetz. Vom 14. März 1875
2. Reichsgesetzblatt [1875] Seite 177
Um die Gesetzestexte nicht abtippen zu müssen, sondern mit seitenweisen Scans/Fotos auszukommen, bietet sich eine Strukturierung der Scans nach Seiten, zusammengefasst zu einem einzigen Artikeln je Gesetzessammlung und Jahrgang an.
Die benötigten Links werden dann unter dem Scan der Seite positioniert, deren Text den Verweis enthält.
In dem Link wird als Sprungziel der Artikel und die Seitenzahl (im dem Zielartikel ist dies eine Überschrift) angegeben, die oberhalb des Scans mit dem Ziel des Verweises steht. Unter Berücksichtigung des weiter unten erläuterten Namensschemas sieht der Link (ohne weitergehende Formatierungen) so aus:
Verweis im Text des Artikels:
... im Bankgesetz vom 14. März 1875 (RGBl. Seite 177) ...
Link im Quell-Artikel:
Reichsgesetzblatt 1875#S.177|Bankgesetz vom 14. März 1875 (in doppelten eckigen Klammern)
Sprungmarke zum Anfang der Verkündung auf Seit 177 im Ziel-Artikel "Reichsgesetzblatt 1875":
== S.177 ==
danach:
=== Bankgesetz. Vom 14. März 1875 === (Nr. Verkündung) Datei:RGBl1875S177.JPG|thumb|none|600px|Reichsgesetzblatt 1875, S.177 (in doppelten eckigen Klammern)
oder auf die Seite 178 innerhalb der Verkündung:
==== S.178 ====
danach:
Datei:RGBl1875S178.JPG|thumb|none|600px|Reichsgesetzblatt 1875, S.178 (in doppelten eckigen Klammern)
Namensschema für einen Artikel
<Gesetzsammlung> <Jahrgang> [Teil] mit:
- <Gesetzsammlung>
- Preußische-Gesetzsammlung
- Bundesgesetzblatt
- Reichsgesetzblatt
- <Jahrgang>
- 4-stellige Jahreszahl
- [Teil] optional
- "Teil"+Leerzeichen+römische Zahl
z.B.: Reichsgesetzblatt 1922 Teil II Bundesgesetzblatt 1868
Namensschema für eine Datei
<KKKK><JJJJ>[T<N>]<A><NNNN>.jpg
- <KKKK> Kürzel für Gesetzessammlung, 4 Stellen
- PrGS (Preußische-Gesetzsammlung)
- BGBl (Bundesgesetzblatt)
- RGBl (Reichsgesetzblatt)
- <JJJJ> Jahreszahl, 4 Stellen
- <A> Kürzel für Art der Seite
- S (Seite im Gesetzestext)
- V (Seite im alphabethischen Sachverzeichnis)
- C (Seite der chronologischen Übersicht)
- <NNNN> Seitenzahl 1-n Stellen
- T<N> Teil des Gesetzestextes (optional)
- <N> arabische Ziffer (wg. Verwechslungsgefahr und kürzer)
Das Deckblatt wird mit S0 bezeichnet.
Beispiele:
- RGBl1914S0.jpg Reichsgesetzblatt 1914 Titelseite
- BGBl1868S108.jpg Bundesgesetzblatt 1868 Seite 108
- BGBl1961T1S1165.jpg Bundesgesetzblatt 1961 Teil I Seite 1165
Namensschema Erweiterung
Als Default habe ich das Länderkennzeichen D- festgelegt und immer weggelassen (weil default) :-). Die Interessenten in Österreich, Schweden bzw. der Schweiz müssten dann ein anderes Präfix nehmen: z.B. A-RGBl, S-RGBl, CH-BGBl.
Formatierungen
Das Inhaltsverzeichnis wird unterdrückt mit:
_NOTOC_ (mit jeweils 2 Unterstrichen!)
Das Schema für die Bildunterschriften der Scans lautet:
<Gesetzsammlung> <Jahrgang> [Teil], <Seite>
z.B.: Reichsgesetzblatt 1906, S.318
Die Links unter den Scans erhalten einen Pfeil nach rechts, im Text angehängtes: rArr; (mit vorangestelltem &)
Reichsgesetzblatt 1873#S.239|Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ⇒ (in doppelten eckigen Klammern)
Die Links "Zur Übersicht" erhalten einen Pfeil nach links, im Text vorangestelltes: lArr; (mit vorangestelltem &)
Deutsche Geldgesetzgebung|⇐ zur Übersicht (in doppelten eckigen Klammern)
Sprungmarken zu Beginn von Gesetzen sind Überschriften 1. Ordnung, z.B.:
== S.10 ==
Sprungmarken in der Mitte von Gesetzen sind Überschriften 3. Ordnung, z.B.:
==== S.12 ====
Bezeichnungen der Gesetze sind Überschriften 2. Ordnung, z.B.:
=== Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Vom 4. August 1914 ===
(kann man nicht weglassen, sonst findet man das Gesetz bei der Volltextsuche nicht)
in der nächsten Zeile folgt die eingeklammerte Nummer der Verkündung, z.B.:
(Nr.4434.)
Beginnen mehrere Gesetze auf einem Scan kommen die Bezeichnungen der Gesetze in der richtigen Reihenfolge untereinander nach der Sprungmarke, z.B.:
== S.127 == === Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. Vom 4. August 1914 === (Nr.4435.) === Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse. Vom 4. August 1914 === (Nr.4436.) Datei:RGBl1914S127.JPG|thumb|none|600px|Reichsgesetzblatt 1914, S.127 (in doppelten eckigen Klammern)
Sind auf einem Scan mehrere Verweise, kommen die Links in der richtigen Reihenfolge nacheinander unter den Scan, z.B.:
Datei:RGBl1874S190.JPG|thumb|none|600px|Reichsgesetzblatt 1874, S.190 (in doppelten eckigen Klammern) §§1 bis 5 des Gesetzes, über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 ⇒ Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ⇒