Darlehnskassenscheine: Unterschied zwischen den Versionen
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Am Freitag den 31. Juli 1914 erklärt der deutsche Kaiser Wilhelm II. auf Grund des § 68 der Verfassung per Verordnung das Reichsgebiet in Kriegszustand. Noch am gleichen Tage wurde der Gesetzgebungsvorgang zu den im Mobilmachungsfalle zu beschließenden Gesetzen und Verordnungen über "Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges" angestoßen. Hierunter befand sich auch der Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes, der am 4. August 1914 von Reichstag und Bundesrat beschlossen wurde. | Am Freitag den 31. Juli 1914 erklärt der deutsche Kaiser Wilhelm II. auf Grund des § 68 der Verfassung per Verordnung das Reichsgebiet in Kriegszustand. Noch am gleichen Tage wurde der Gesetzgebungsvorgang zu den im Mobilmachungsfalle zu beschließenden Gesetzen und Verordnungen über "Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges" angestoßen. Hierunter befand sich auch der Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes, der am 4. August 1914 von Reichstag und Bundesrat beschlossen wurde. |
Version vom 17. Juli 2014, 19:09 Uhr
⇐ zu den Wirtschaftlichen Maßnahmen aus Anlass des Krieges
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Am Freitag den 31. Juli 1914 erklärt der deutsche Kaiser Wilhelm II. auf Grund des § 68 der Verfassung per Verordnung das Reichsgebiet in Kriegszustand. Noch am gleichen Tage wurde der Gesetzgebungsvorgang zu den im Mobilmachungsfalle zu beschließenden Gesetzen und Verordnungen über "Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges" angestoßen. Hierunter befand sich auch der Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes, der am 4. August 1914 von Reichstag und Bundesrat beschlossen wurde.
Darlehnkassengesetz
"In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an welchen sich Reichsbankhauptstellen befinden, sollen (...) Darlehnskassen errichtet werden (...) mit der Bestimmung (...) gegen Sicherheit Darlehen zu geben. Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Benennung "Dahrlehnskassenscheine" ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskassen und bei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. Im Sinne des Bankgesetzes (...) stehen die Dahrlehnskassenscheine den Reichskassenscheinen gleich. Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1.500 Millionen Mark nicht übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfalle den Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheinen zu erhöhen.
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch eine besondere Bankabteilung unter der Benennung "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt.
Die Dahrlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt und in den Grenzen des Höchstbetrags (...) nach Anordnung des Reichskanzlers der "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt. Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Dahrlehnskassenscheine durch die "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" öffentlich bekanntgemacht werden. Die Dahrlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark, 20 Mark und 50 Mark ausgestellt.
Über die Ausstellung von Dahrlehnskassenscheinen auch auf höhere Beträge, sowie über das Verhältnis, in welchen von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen. Die Kontrolle über die Ausfertigung der Darlehnskassenscheine übt die Reichsschuldenkommission. Der Reichskanzler hat den Betrag der Umlaufenden Darlehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen."(2)
Beschreibungen der Darlehnskassenscheine
Die Beschreibung der Darlehnskassenscheine vom 5. August 1914 zu 5 Mark und zu 20 Mark erfolgte am 7. August 1914 und wurde am 8. August 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 185) veröffentlicht.
Die Beschreibung der Darlehnskassenscheine vom 12. August 1914 zu 1 Mark und zu 2 Mark erfolgte am 31. August 1914 und wurde am 4. September 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 208) veröffentlicht.
Weitere Informationen
Scheine zu 10 M sind nicht ausgegeben worden; die Ausgabe erübrigte sich durch die Ausgabe der Scheine zu 2 und 1 M (...), einer erhöhten Ausgabe der 5 M-Scheine und einer weiteren der Reichskassenscheine zu 10 M (Gesetz vom 22.3.1915; RGBl. S.179) (2)
Literatur- und Bildnachweis
- (1) Dahrlehnskassengesetz RGBl. 1914, S.340, §§ 1, 2, 13, 18
- (2) Johannes Notzke, Das Bankgesetz und das Statut der Reichsbank, 2. Auflage, S.202, Berlin 1924