Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Beschreibung der neuen Darlehenskassenscheine zu [[Darlehenskassenschein zu 5 Mark I. Ausgabe vom 5. August 1914|5 Mark]] und zu [[Darlehenskassenschein zu 20 Mark I. Ausgabe vom 5. August 1914|20 Mark]] erfolgte am 7. August 1914 und wurde am 8. August 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 185) veröffentlicht. | Die Beschreibung der neuen Darlehenskassenscheine zu [[Darlehenskassenschein zu 5 Mark I. Ausgabe vom 5. August 1914|5 Mark]] und zu [[Darlehenskassenschein zu 20 Mark I. Ausgabe vom 5. August 1914|20 Mark]] erfolgte am 7. August 1914 und wurde am 8. August 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 185) veröffentlicht. | ||
− | Die Beschreibung der neuen Darlehenskassenscheine zu [[Darlehenskassenschein zu 1 Mark I. Ausgabe vom 12. August 1914|1 Mark]] und zu [[Darlehenskassenschein zu 2 Mark I. Ausgabe vom 12. August 1914|2 Mark]] erfolgte am 31. August 1914 und wurde am 4. September 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 208) veröffentlicht. | + | Die Beschreibung der neuen Darlehenskassenscheine zu [[Darlehenskassenschein zu 1 Mark I. Ausgabe vom 12. August 1914|1 Mark]] und zu [[Darlehenskassenschein zu 2 Mark I. Ausgabe vom 12. August 1914|2 Mark]] erfolgte am 31. August 1914 und wurde am 4. September 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 208) veröffentlicht. |
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+ | In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an welchen sich Reichsbankhauptstellen befinden, sollen (...) Darlehnskassen errichtet werden (...) mit der Bestimmung (...) gegen Sicherheit Darlehen zu geben.<br> | ||
+ | Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Benennung "Dahrlehnskassenscheine" ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskassen und bei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. Im Sinne des Bankgesetzes (...) stehen die Dahrlehnskassenscheine den Reichskassenscheinen gleich.<br> | ||
+ | Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1.500 Millionen Mark nicht übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfalle den Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheinen zu erhöhen.<br> | ||
+ | Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch eine besondere Bankabteilung unter der Benennung "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt.<br> | ||
+ | Die Dahrlehenskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt und in den Grenzen des Höchstbetrags (...) nach Anordnung des Reichskanzlers der "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt.<br> | ||
+ | Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Dahrlehnskassenscheine durch die "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" öffentlich bekanntgemacht werden.<br> | ||
+ | Die Dahrlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark, 20 Mark und 50 Mark ausgestellt. Über die Ausstellung von Dahrlehnskassenscheinen auch auf höhere Beträge, sowie über das Verhältnis, in welchen von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen.<br> | ||
+ | Die Kontrolle über die Ausfertigung der Darlehnskassenscheine übt die Reichsschuldenkommission.<br> | ||
+ | Der Reichskanzler hat den Betrag der Umlaufenden Darlehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.<br> | ||
+ | Aus §§ 1, 2, 13, 18 | ||
Scheine zu 10 M sind nicht ausgegeben worden; die Ausgabe erübrigte sich durch die Ausgabe der Scheine zu 2 und 1 M (...), einer erhöhten Ausgabe der 5 M-Scheine und einer weiteren der Reichskassenscheine zu 10 M (Gesetz vom 22.3.1915; RGBl. S.179) (2) | Scheine zu 10 M sind nicht ausgegeben worden; die Ausgabe erübrigte sich durch die Ausgabe der Scheine zu 2 und 1 M (...), einer erhöhten Ausgabe der 5 M-Scheine und einer weiteren der Reichskassenscheine zu 10 M (Gesetz vom 22.3.1915; RGBl. S.179) (2) | ||
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Version vom 17. Juli 2014, 18:19 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einführung
- 2 Erklärung des Kriegszustandes des Deutschen Kaiserreiches vom 31.7.1914
- 3 Schreiben des Reichskanzlers vom 31.7.1914, streng geheim
- 4 Verzeichnis der Gesetzentwürfe
- 5 Gesetzentwurf betreffend die Änderung des Bankgesetzes
- 6 Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes
- 7 Entwurf eines Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
- 8 Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
- 9 Entwurf eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
- 10 Bericht über die Verabschiedung der Gesetzentwürfe am 4.8.1914
- 11 Literatur- und Bildnachweis
Einführung
Am Freitag den 31. Juli 1914 erklärt der deutsche Kaiser Wilhelm II. auf Grund des § 68 der Verfassung per Verordnung das Reichsgebiet in Kriegszustand. Noch am gleichen Tage wurden den deutschen Staatsregierungen als auch den stimmführenden Bundesratsbevollmächtigten die im Mobilmachungsfalle zu beschließenden Gesetze und Verordnungen nebst Begründung durch den Reichskanzler übersandt.
Im Braunschweigischen Staatsministerium ging die Sendung am 1. August 1914 ein (1).
Unter den Vorlagen befanden sich eine Reihe die Geldgesetzgebung betreffende Entwürfe,
deren Inhalt als "Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges" bezeichnet wurden.
- Gesetzentwurf betreffend die Änderung des Bankgesetzes
- Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes
- Entwurf eines Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
- Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
- Entwurf eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
Am Dienstag den 4. August 1914 wurden die Gesetze im Reichstag und im Bundesrat beschlossen. Am 6. August 1914 erhielt das Braunschweigische Staatsministerium den Bericht ihres stimmführenden Bundesratsbevollmächtigten Boden über diese Ereignisse in Berlin (1).
Bodens Bericht schließt mit folgenden Ausführungen:
"Vom heutigen Tage kann nur gesagt werden, dass er in allen seinen Teilen, (...) in einer durch nichts getrübten Harmonie verlaufen ist, ein glänzendes Zeugnis der vollen Einmütigkeit des deutschen Volkes, wie der Reichskanzler am Schluss seiner Ausführungen sagte, für immer ein unvergesslicher Tag in der deutschen Geschichte."
Erklärung des Kriegszustandes des Deutschen Kaiserreiches vom 31.7.1914
Schreiben des Reichskanzlers vom 31.7.1914, streng geheim
Verzeichnis der Gesetzentwürfe
Gesetzentwurf betreffend die Änderung des Bankgesetzes
Begründung der Änderung des Bankgesetzes
Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes
Begründung des Dahrlehenskassengesetzes
Entwurf eines Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
Begründung des Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
Begründung eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
Entwurf eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
Begründung eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
Bericht über die Verabschiedung der Gesetzentwürfe am 4.8.1914
Literatur- und Bildnachweis
- (1) NLA Braunschweigisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 12 A Neu Fb.5 Nr.52