Papiergeldumlauf der deutschen Staaten am 01. Januar 1856: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | <td>Kassenanweisungen zu 1 und 5 Thalern.</td> | ||
+ | <td>600.000 Thaler Staatspapiergeld</td> | ||
+ | <td>Einlösungskasse ist die Landschaftskasse in Weimar. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen angenommen.</td> | ||
+ | <td>Besondere Sicherheit ist nicht bestellt.</td> | ||
+ | <td>Präklusivfrist von 12 Monaten.</td> | ||
+ | <td>Gesetz vom 29. Aug. 1847.</td> | ||
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+ | <td>Noten der weimarischen Bank zu 10, 20, 50 und 100 Thlr.</td> | ||
+ | <td>3.104.000 Thaler Privatpapiergeld. <small>(waren Ende Novbr. 1855 im Umlauf. Ende Dez. 1855 nur 2.745.000); Es dürfen 5 Mio. emittiert werden.</small></td> | ||
+ | <td>Einlösung bei der Kasse der Bank in Weimer und der Filialbank in Greiz; dann bei der Agentur in Leipzig (H. Edel), so wie in Dresden bei Günther u. Rudolph und in Chemnitz bei Luis Benndorf; künftig auch in Pößneck (am letztern Orte wenigstens 96 Stunden nach Vorlegung). Sie werden bei den Landeskassen des Fürstentums Rueuß ältere Linie für voll in Zahlung genommen.</td> | ||
+ | <td>Der Gesamtbetrag der Noten darf das wirklich eingezahlte Aktienkapital (jetzt voll 5 Mio. Thlr.) nicht überschreiten. Von dem umlaufenden Betrage derselben muss wenigstens 1/3 in klingendem Gelde und 2/3 in, der Bank gehörigen Wechseln oder leicht realisierbaren Effekten (mit Ausschluss der eigenen Noten) vorrätig sein. Die für die Noten-Einlösung bestimmten Bestände werden besonders verwaltet und für die sonstigen Zwecke der Gesellschaft nicht verwendet.</td> | ||
+ | <td>Präklusivfrist mindestens 1 Jahr, dreimal anzukündigen.</td> | ||
+ | <td>Statuten, bestätigt durch Dekret vom 17. Sept. 1853. Ministerial-Bekanntmachungen vom 6. Okt. und 27. Dez. 1854.</td> | ||
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== Sachsen-Koburg-Gotha == | == Sachsen-Koburg-Gotha == |
Version vom 4. Juni 2007, 17:30 Uhr
Das Papiergeld der deutschen Staaten am 1. Januar 1856.
Tabellarische Übersicht des gesamten Staats- und Privatpapiergeldes mit Angabe des Betrages des Emission, der Verteilung auf den Kopf der Einwohnerzahl, der Bestimmungen über die Einlösung und Sicherstellung.
Im Auftrag des Fabrik- und Handelsvorstandes zusammengestellt von Friedrich Noback, Direktor der öffentlichem Handelsanstalt zu Chemnitz.
Dies ist eine Abschrift der 1856 im Verlag von Otto Wigand, Leipzig, erschienenen Broschüre, stellenweise erweitert um Katalognummern und Abbildungen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Preussen
- 2 Sachsen
- 3 Hannover
- 4 Kurhessen
- 5 Sachsen-Weimar
- 6 Sachsen-Koburg-Gotha
- 7 Sachsen-Meiningen
- 8 Sachsen-Altenburg
- 9 Anhalt-Dessau-Köthen
- 10 Anhalt-Bernburg
- 11 Braunschweig
- 12 Mecklenburg-Schwerin
- 13 Schwarzburg-Rudolstadt
- 14 Schwarzburg-Sondershausen
- 15 Reuss
- 16 Waldeck
- 17 Lübeck
- 18 Baiern
- 19 Würtemberg
- 20 Baden
- 21 Hessen
- 22 Nassau
- 23 Hessen-Homburg
- 24 Frankfurt
- 25 Österreich
- 26 Holstein
Preussen
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Kassenanweisungen zu 1, 5, 10, 50 und 100 Thaler | 30.842.347 Thaler Staatspapiergeld | Einlösungskasse ist das "Realisations-Contor" in Berlin. Sie haben Zwangsumlauf und werden daher auch bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwert angenommen | Sie sind als unverzinsliche Staatsschuld garantiert; eine besondere Sicherheit ist nicht bestellt | Dieselben sind vorbehalten. Doch nach dem Staatsvertrag von 1850 eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen, die wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf anzukündigen ist. | Gesetze vom 4. Dez. 1809, 17. Jan. 1820, 21. Dez. 1824, 22. April 1827, 14. Nov. 1835, 5. Dez 1836, 9. Mai 1837, 7. März 1850, 19. Mai 1851, 2. Nov 1851 |
Noten der preußischen Bank zu 25, 50, 100 u. 500 Thaler (Ausserdem ca. 11.000.000 Thlr. Giro-Anweisungen oder sogen. Checks der Bank, die namentlich in Berlin selbst wie Banknoten umlaufen.) |
21.000.000 Thaler Privatpapiergeld | Einlösungskassen sind die Hauptbankkasse in Berlin und die Provinzialbankkontore, letztere nach Maßgabe ihres barbestandes. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwert angenommen. | Die Gesamtsumme der Noten darf bis zu 24 Mio. Thalern gehen, welche Summe auch erreicht ist. Vom Betrage der umlaufenden Noten müssen 2/6 in barem Gelde oder Silberbarren, 3/6 mindestens in diskontierten Wechseln, das Übrige in Lombardforderungen mit bankmäßiger Sicherheit in den Bankkassen vorhanden sein (ausser den zu den übrigen Geschäften erforderlichen Barschaften und Effekten). | Dieselben sind vorbehalten | Bankordung vom 18. Juli 1846 |
Noten der Bank des berliner Kassen-Vereins zu 10, 20, 50, 100 u. 200 Thlr. | 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld | Kasse der Bank | Die Gesamtsumme der Noten darf 1 Mio. Thaler nicht überschreiten, welche Summe auch erreicht ist. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde oder Silberbarren, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln vorhanden sein. Zur Deckung dienen vorzugsweise außerdem sämtliche Wertpapiere, Darlehen gegen Unterpfand und übrige Aktiva. | Nach dreimaliger Anzeige in Monatspauden eine Präklusivfrist von 3 Monaten | Statut vom 15. April 1850 |
Noten der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern zu Stettin zu 10, 20, 50 u. 100 Thlr. | 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld | Kasse der Bank | Die Gesamtsumme der Noten ist auf 1 Mio. Thaler beschränkt, welche Summe auch erreicht ist. Das recht der Uasgabe dieser Noten ist auf 10 Jahre vom 1. Jan. 1850 an, also bis Ende 1859, begrenzt. Wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Bankordnung vom 5. Oktbr. 1846 aufgehoben werden sollte, so erlischt das Recht zur Noten-Emission 6 Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Gesetzes. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln, der Rest in inländischen, auf jeden Inhaber lautenden, zinstragenden Staats-, Kommunal- oder andern uter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften audgegebenen Papieren, nach dem Kurswerte zur Zeit der Hinterlegung, in einer von den übrigen Kassen der Bank gesonderten Kasse vorhanden sein. Außerdem haften auch sämtliche übrige Aktiva der Bank vorzugsweise für die Einlösung der Noten. | Präklusivfrist von 6 Monaten, dreimal in 4wöchigen Pausen anzukündigen. | Statuten vom 24. Aug. 1849 |
Noten der städtischen Bank in Breslau zu 1, 5, 25 u. 50 Thlr. | 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld | Kasse der Bank | Für die ausgegebenen Noten ist 1/3 in barem Gelde, 2/3 in Kurs habenden verzinslichen Staatspapieren, Stadtobligationen und Pfandbriefen, nach ihrem Kurs zur Zeit der Deposition, niedergelegt. Außerdem haften dafür sämtliche verpfändete Effekten und Aktiva, sowie das Vermögen der Stadt. | Präklusivfrist von 6 Monaten | Statut vom 10. Juni 1848 |
Es waren also 31.842.347 Thaler Staatspapiergeld und 24 Mio. Thaler Privatpapiergeld im Umlauf.
Die Einwohnerzahl nach der Zählung vom Dezember 1852 betrug 16.935.470.
Auf den Kopf kommen 1,82 Thaler Staatspapiergeld, 1,42 Thaler Privatpapiergeld, gesamt 3,24 Thaler.
Sachsen
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Kassen-Billets zu 1, 5 und 10 Thalern (künftig auch zu 20 u. 50 Thlr.) | 7.000.000 Thaler Staatspapiergeld (Künftig dürfen 8 Mio. Thaler umlaufen, der Mehrbelauf über 7 Mio. - 1 Mio. - jedoch nicht bis über d. J. 1863 hinaus.) |
Auswechselungskasse ist die Finanzhauptkasse in Dresden. Eine zweite - jetzt in Leipzig - ist auch für künftig vorbehalten. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwerte angenommen und ausgegeben. | Besondere Sicherheit ist nicht bestellt | Präklusivfrist ist vorbehalten. Für die demnächst einzuziehenden älteren Scheine ist vorerst eine 12monatliche Umwechselungsfrist zu verordnen, welche öffentlich bekannt zu machen ist und während deren erster 9 Monate auch die Staatskassen die Billets in Zahlung nehmen. | Gesetze vom 16. April 1840, 15. Sept. 1842, 9. Sept. 1843, 18. Juni 1846, 28. April 1849, 6. Sept. 1855. |
Noten der leipziger Bank zu 20, 50, 100 u. 500 Thlr. (Am 28. Februar 1855 verausgabt: 5.076.00 Thlr., in Kasse 3.924.00 Thlr.) |
9.000.000 Thaler Privatpapiergeld |
Kasse der Bank in Leipzig und Einlösungskasse bei der Agentur in Dresden. | Die ausgegebenen Noten dürfen zu dem in barem Gelde und Gold- und Silberbarren vorhandenen Fonds der Bank das Verhältnis 3 zu 2 nicht überschreiten. | Präklusivfrist von 1 Jahr | Statuten, bestätigt durch Dekret vom 12. März 1839. Nachtrag zu den Statuten, bestätigt durch Dekret vom 22. Jan. 1855. |
Creditscheine (Noten) der chemnitzer Stadtbank zu 1 Thlr. | 300.000 Thaler Privatpapiergeld |
Einlösungskasse ist die Kasse der Bank. Sie werden bei allen städtischen Kassen an Zahlungsstatt angenommen. | Die Gesamtsumme der Noten darf 300.000 Thlr. nicht übersteigen, welche Summe auch erreicht ist. Die ausgegebenen Noten dürfen zu dem baren Fonds der Bank das Verhältnis von 3 zu 4 nicht überschreiten. Für den Nennwert und die Einlösung in Silbergeld haftet die Stadtgemeinde mit ihrem gesamten Eigentum. | Präklusivfrist von wenigstens 6 Monaten, dreimal in Zwischenräumen von 14 tagen öffentlich anzukündigen. | Statuten v. 14/19. August 1848. Zweiter Nachtrag zu denselben v. 17. Juli / 14. Okt. 1851 |
Noten der oberlausitzer Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank in Bautzen zu 5 Thlr. (Es dürfen auch höhere Abschnitte ausgegeben werden.) | 500.000 Thaler Privatpapiergeld |
Einlösung bei der Kasse der Bank in Butzen, den Einwechselungskassen in Dresden und Leipzig, und der unter provinzialständischer Verwaltung stehenden Kasse des landsteueramts in Görlitz, | Die Gesamtsumme der Noten darf 500.000 Thlr. sein, welche Summe auch erreicht ist. Der Kassenbestand der Bank muß sich zu dem Betrage der umlaufenden Noten immer mindestens wie 1 zu 3 verhalten. Für den Gesamtbetrag der Noten haften zunächst die der Bank verpfändeten Grundstücke und das gesamte Vermögen der Anstalt, sodann der Landkreis der Oberlausitz. | Präklusivfrist von 6 Monaten. | Dekret v. 17. April 1850 |
Leipzig-dresdner Eisenbahn-Kassenscheine zu 1 Thlr. | 500.000 Thaler Privatpapiergeld |
Annahme zum Nennwert bei den Kasses der Eisenbahngesellschaft. | Besondere Sicherheit ist nicht bestellt. | Fehlen. | Gesellschafts-Statuten und Dekret vom 6. Mai 1835 |
Es waren also 7 Mio. Thlr. Staatspapiergeld und 10,3 Mio Thaler Privatpapiergeld im Umlauf.
Die Einwohnerzahl nach der Zählung vom Dezember 1852 betrug 1.987,832.
Auf den Kopf kommen 3,52 Thaler Staatspapiergeld, 5,18 Thaler Privatpapiergeld, gesamt 8,70 Thaler.
Hannover
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Kassenscheine der Stadt Hannover zu 1 und 5 Thlr. | 200.000 Thaler Privatpapiergeld | Einlösungskasse ist die Stadtkasse. Sie werden bei den städtischen Kassen an Zahlungsstatt angenommen. | Der Realisationsfonds ist auf 1/4 des Betrages der Scheine festgestellt; er muß zu 1/5 in barem Gelde und zu 4/5 in zinstragenden Papieren bestehen. Seit d. J. 1852 hat die Stadt jährlich 5000 Thlr. zur Tilgung bereitzustellen. Für die Scheine ist das gesamte Vermögen der Stadt verpfändet. | Fehlen. | Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Jan. 1847 |
Es waren also 200.000 Thaler Privatpapiergeld im Umlauf.
Die Einwohnerzahl nach der Zählung vom Dezember 1852 betrug 1.819.253.
Auf den Kopf kommen 0,11 Thaler Privatpapiergeld.
Kurhessen
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Kassenscheine zu 1, 5 und 20 Thalern. | 2.500.000 Thaler Staatspapiergeld | Eine Einlösungskasse besteht nicht. Sie haben Zwangsumlauf. | Es ist der gleiche Betrag bei der Landeskreditkasse angelegter Ablösungskapitalien verpfändet. Von 1852 ab sollten jährlich für 125.000 Thlr. Kassenscheine eingezogen werden. | Fehlen. | Gesetze v. 26. Aug. 1848 und 24. Mai 1849 |
Kassenscheine der kurhessischen Leih- u. Commerzbank in Kassel (Staatsanstalt) zu 1 Thlr., nach Zeitungsnachrichten.(Das ungemein häufige Vorkommen dieser Scheine läßt auf eine viel größere Verausgabung schließen.) | 50.000 Thaler Staatspapiergeld | Einlösungskasse ist die Kasse der Leihbank. Sie werden an allen öffentlichen Kassen angenommen. | "Die nötigen Summen zur Einlösung stehten immer in Bereitschaft." | Fehlen. | Nicht veröffentlicht. |
Es waren also 2.550.000 Thaler Staatspapiergeld im Umlauf.
Die Einwohnerzahl Ende 1854 betrug 755.350.
Auf den Kopf kommen 3.38 Thaler Staatspapiergeld.
Sachsen-Weimar
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Kassenanweisungen zu 1 und 5 Thalern. | 600.000 Thaler Staatspapiergeld | Einlösungskasse ist die Landschaftskasse in Weimar. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen angenommen. | Besondere Sicherheit ist nicht bestellt. | Präklusivfrist von 12 Monaten. | Gesetz vom 29. Aug. 1847. |
Noten der weimarischen Bank zu 10, 20, 50 und 100 Thlr. | 3.104.000 Thaler Privatpapiergeld. (waren Ende Novbr. 1855 im Umlauf. Ende Dez. 1855 nur 2.745.000); Es dürfen 5 Mio. emittiert werden. | Einlösung bei der Kasse der Bank in Weimer und der Filialbank in Greiz; dann bei der Agentur in Leipzig (H. Edel), so wie in Dresden bei Günther u. Rudolph und in Chemnitz bei Luis Benndorf; künftig auch in Pößneck (am letztern Orte wenigstens 96 Stunden nach Vorlegung). Sie werden bei den Landeskassen des Fürstentums Rueuß ältere Linie für voll in Zahlung genommen. | Der Gesamtbetrag der Noten darf das wirklich eingezahlte Aktienkapital (jetzt voll 5 Mio. Thlr.) nicht überschreiten. Von dem umlaufenden Betrage derselben muss wenigstens 1/3 in klingendem Gelde und 2/3 in, der Bank gehörigen Wechseln oder leicht realisierbaren Effekten (mit Ausschluss der eigenen Noten) vorrätig sein. Die für die Noten-Einlösung bestimmten Bestände werden besonders verwaltet und für die sonstigen Zwecke der Gesellschaft nicht verwendet. | Präklusivfrist mindestens 1 Jahr, dreimal anzukündigen. | Statuten, bestätigt durch Dekret vom 17. Sept. 1853. Ministerial-Bekanntmachungen vom 6. Okt. und 27. Dez. 1854. |
Sachsen-Koburg-Gotha
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Sachsen-Meiningen
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Sachsen-Altenburg
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Anhalt-Dessau-Köthen
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Anhalt-Bernburg
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Braunschweig
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Mecklenburg-Schwerin
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Schwarzburg-Rudolstadt
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Schwarzburg-Sondershausen
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Reuss
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Waldeck
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Lübeck
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Baiern
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Würtemberg
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Baden
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Hessen
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Nassau
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Hessen-Homburg
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Frankfurt
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Österreich
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |
Holstein
Name des Papiergeldes und Abschnitte desselben |
Betrag | Einlösungskassen und Annahmestellen |
Bestimmungen über die Sicherheit | Bestimmungen über die Einberufung |
Datum der Gesetze |