Ungültigkeitsmerkmale: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. August 2015, 19:39 Uhr
Ungültigkeitsmerkmale dienen dazu Schein- und Notenformulare als entwertet zu kennzeichnen, so dass sie für den Umlauf und für die Einlösung bei einer Kasse ungeeignet sind.
Eigentlich alle Scheine und Banknotenformulare werden am Ende ihres Lebenszyklus mit einem Ungültigkeitsmerkmal versehen, nämlich dann, wenn sie das letzte Mal eingelöst wurden und wegen Abnutzung oder weil der Typ von Geldzeichen aufgerufen wurde, nicht wieder in den Umlauf gegeben werden. Stattdessen werden sie vom Herausgeber gelöscht, entwertet und durch ein Ungültigkeitsmerkmal kenntlich gemacht, schon bevor sie schließlich vernichtet werden. Meist sind solche Exemplare durch grobe Lochungen gekennzeichnet, aber es gibt auch andere Merkmale.
Solche Formulare, welche mit Bedacht nicht für den Umlauf hergestellt wurden, erhalten das Ungültigkeitsmerkmal bereits zu Beginn ihres Lebenszykluses, fast immer in der Druckerei. Ihre Herstellung dient anderen Zwecken als dem Umlauf, nämlich zu Testzwecken in der Druckerei, als Druckmuster für Kunden, oder bei neuen Typen von Geldzeichen als Anschauungs- und Vergleichsmaterial für die Kassen. Solche Exemplare werden in der Regel bereits in der Druckerei per zusätzlichem Aufdruck gekennzeichnet.
Auch Fälschungen haben, wenn sie angehalten wurden, das Ende ihres Lebenszyklusses erreicht, erhalten aber eine andere Behandlung als verschlissene oder aufgerufene Geldzeichen. Meist werden die Geldzeichen von den Kassen und vom Herausgeber begutachtet, per Vermerk und Falschstempel gekennzeichnet und mit einer Angabe über die Fälschungsklasse versehen.
Sammlermuster wurden mittels Aufdruck des Wortes "MUSTER" in einer Druckerei aus umlauffähigen Papiergeld hergestellt, welches durch die Inflation wertlos gewordenen war und wurden dadurch an Sammler verkaufbar gemacht. Als Ausgangsmaterial wurde sowohl kassenfrisches, als auch stark umgelaufenes Papiergeld verwendet. Sammlermuster wurden in Kassenkuverts ausgeliefert.
Untenstehende Auflistung orientiert sich ausschließlich an formalen Eigenschaften der Ungültigkeitsmerkmale (morphologische Einteilung), nach:
- Aufdruck (D)
- Stempel (S)
- Lochung (L)
- Handschrifen (H)
- Abschneidungen (A)
- Formular (F)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Aufdrucke (D)
- 1.1 Aufdrucke, Text
- 1.1.1 MUSTER, RD, rot
- 1.1.2 MUSTER, G&D, rot
- 1.1.3 Mufter, FZ WB, rot
- 1.1.4 MUSTER, Königsberg, schwarz
- 1.1.5 Sammler-MUSTER, RD, rot
- 1.1.6 Musterdruck, G&D, rot
- 1.1.7 Muster-Abdruck-werthlos, RD, schwarz
- 1.1.8 Mufterabdruck-Wertlos, RD, rot
- 1.1.9 Mufterabdruck Wertlos, RD, rot
- 1.1.10 Musterabdruck Wertlos, RD, rot
- 1.1.11 Druckprobe, RD, rot
- 1.1.12 Wertlos, FZ E, rot
- 1.1.13 WERTLOS, FZ OO, grau
- 1.1.14 Wertlos, RD, rot
- 1.1.15 Wertlos, Büxenstein, rot
- 1.2 Aufdrucke, Form
- 1.1 Aufdrucke, Text
- 2 Stempel (S)
- 3 Handschriftlich (H)
- 4 Lochung (L)
- 5 Abschneidung (A)
- 6 Formular (F)
- 7 Literaturnachweis
Aufdrucke (D)
Aufdrucke, Text
MUSTER, RD, rot
MUSTER, G&D, rot
Mufter, FZ WB, rot
MUSTER, Königsberg, schwarz
Sammler-MUSTER, RD, rot
Musterdruck, G&D, rot
Muster-Abdruck-werthlos, RD, schwarz
Mufterabdruck-Wertlos, RD, rot
Mufterabdruck Wertlos, RD, rot
Musterabdruck Wertlos, RD, rot
Druckprobe, RD, rot
Wertlos, FZ E, rot
WERTLOS, FZ OO, grau
Wertlos, RD, rot
Wertlos, Büxenstein, rot
Aufdrucke, Form
Durchstreichung, KVG BS, rot
Stempel (S)
Stempel, Text
Falsch! Prüfungsstelle Reichsbankhauptkasse, RB, rot
Wertlos, RD, schwarz
Wertlos Reichsbank, RB, blau
falsch, blau
MUSTER
ENTWERTET, blau
Stempel, Form
Wellenbalken
Handschriftlich (H)
Handschriftlich, Text
Ungültig, RD, schwarz
Muster – Wertlos!, RD, rot
Handschriftlich, Form
Durchstreichung, RD, rot
Lochung (L)
Lochung, Text
DRUCKPROBE, RB
MUSTER, G&D
NICHT GÜLTIG, Hzgl. BS Finanzkollegium
UNGÜLTIG, Stadt Bingen
Lochung, Form
feine Lochung
grobe Lochung
Abschneidung (A)
Abschneidung, Form
Eckenabschneidung
Seitenabschneidung
Formular (F)
Formular mit Siegel, RB
Literaturnachweis
- Reichs=Gesetzblatt. 1???. (von Nr. ... bis einschl. Nr. ....) Nr.1 bis einschl Nr.... Berlin, zu haben im kaiserlichen Postzeitungsamte