Behandlung falscher Reichsbanknoten: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 31. Juli 2015, 21:05 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Behandlung falscher Reichsbanknoten
Die "Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank" enthält Anweisungen zu allen Aspekten des Betriebes von Reichsbankhaupt- und Reichsbanknebenstellen. Der Abschnitt Kassenführung (Bd.2, S.29.) enthält die folgenden Anweisungen (§54) für die Kassierer, wie mit falschen Reichsbanknoten zu verfahren ist:
"Alle angehaltenen falschen Reichsbanknoten sind ausnahmslos zunächst mit Formular Nr.95, von dem eine Abschrift zurückzubehalten ist, möglichst am Tage des Eingangs unter Verwendung des im Aufdruck entsprechend zu ändernden Briefumschlages Nr. XI d an die Reichsbankhauptkasse einzusenden. Die Sendungen sind in das Postausgangsbuch einzutragen unter Hinzufügung des Vermerks XI d. Nach Rückempfang des vom Reichsbankdirektorium begutachteten Falschstücks hat die Bankanstalt sofort der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und dieser das angehaltene Falschstück unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, der Etikette usw. und der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung mit dem Hinweis zuzuleiten, daß die Nachbildung dem Reichsbankdirektorium vorgelegen hat.(Nr.14)
Die den Bankanstalten zugehenden Gutachten und Merkblätter sind den Fahndungsstellen mit dem Zusatz "nicht für die Öffentlichkeit bestimmt" gleichfalls zuzustellen. Die Fahndungsstellen sind ausdrücklich zu ersuchen, die Akten nebst den Falschstücken nach beendetem Verfahren dem Reichsbankdirektorium unmittelbar zu übersenden.(Nr.14)
Falschstücke, die bereits mit dem Stempelaufdruck "Falsch, Prüfungsstelle, Reichsbankhauptkasse" entwertet worden sind, können im eingeschriebenen Brief versandt werden, in derselben Form, wie es vorstehend für die angehaltenen falschen Reichsbanknoten vorgeschrieben ist, an die Reichsbankhauptkasse.(Nr.14)
(...) Auch ist das Reichsbankdirektorium von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntnis zu erhalten und von dessen schließlichem Ergebnis unter Vorlegung der Akten und der Falschstücke zu benachrichtigen.(1)
Die von den Postämtern eingelieferten falschen Reichsbanknoten sind nach der durch das Reichsbank-Direktorium erfolgten Begutachtung an diese zurückzugeben....(Nr.13)"
Behandlung falscher Reichskassenscheine
Einlieferer von Reichs-Kassenscheinen, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft oder deren Ersatz nach §6 Abs.2 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 dem Ermessen der Reichsschulden-Verwaltung überlassen ist, sind mit dem Antrag auf Ersatz an die Reichsschulden-Verwaltung zu verweisen.
« Die Bestimmung im §6 Abs. 2 lautet:››
"Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichs-Kassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen." (4)
Nachgemachte und v e r f ä l s c h t e Reichs-Kassenscheine haben alle Reichs- und Landeskassen gemäß Beschlusses des Bundesraths vom 24. März 1876 anzuhalten.
"Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne Weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts u.s.w., oder der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
Erscheint die Unechtheit dagegen zweifelhaft, so ist der Schein, nachdem dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an die Reichsschulden-Verwaltung (königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, Berlin SW, Oranienstraße 94) einzusenden. Letztere wird diese Scheine einer Untersuchung unterwerfen und
- im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der Einlieferungsstelle zur Aushändigung an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, sofern sie zum Umlaufe nicht geeignet sind, einziehen lassen;
- im Falle der Unechtheit erhält die Einlieferungsstelle das Falschstück zurück, um es an die zuständige Justiz- oder Polizeibehörde abzugeben.
Der Reichsschulden-Verwaltung ist von jeder wegen Fälschung oder Nachahmung von Reichs-Kassenscheinen erfolgten Einleitung eines Untersuchungs- oder Ermittelungsverfahrens sofort Mittheilung zu machen und, sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen. Auch ist die Reichsschulden-Verwaltung von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniss zu erhalten und von dessen schließlichem Ergebniss, unter Vorlegung der Akten und Falschstücke, zu benachrichtigen. Letztere sind von der Reichsschulden-Verwaltung aufzubewahren." (vgl. 5)
Behandlung falscher Rentenbankscheine
Das gesamte operative Handhabung der Rentenbankscheine (Ausgabe, Umtausch, Einziehung) war der Reichsbank übertragen. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften über die Behandlung falscher Reichskassenscheine denen bei den Reichsbanknoten ähnelten.
Beispiele falscher Reichsbanknoten
Beispiel 1
Diese Reichsbanknote über 50 Mark wurde auf Papier mit dem falschen natürlichen Wasserzeichen "Kreuzmäander" gedruckt, richtig wäre Sterndreieckmuster gewesen. Die Serie H114 gab es nicht. Der prüfende Beamter der Reichsbankhauptkasse Gerlach ordnete die Fälschung in Klasse 2 ein.
Beispiel 2
Diese Reichsbanknote über 10 Reichsmark wurde in der Reichsbank Berlin eingeliefert. Der Einlieferer war unbekannt. Auf dieser Note war durch Anfügen einer 0 aus einer 7-stelligen Kontrollnummer eine 8-stellige gemacht worden, die so nie vergeben worden war. Der prüfende Beamter der Reichsbankhauptkasse Göttsching ordnete die Fälschung in Klasse A2 I ein. Die Einlieferung/Prüfung datiert vom 19.12.1933.
Beispiele falscher Rentenbankscheine
Beispiel 1
Dieser Rentenbankschein über 50 Rentenmark wurde in Hamburg eingeliefert. Der Prüfer der Rentenbank ordnete die Fälschung in Klasse 36 ein.
Literatur- und Bildnachweis
- (1) Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank, §54, Bd.2, S.29, Reichsdruckerei, Berlin 1909
- (Nr.13) Aktualisierung zu (1)
- (Nr.14) Aktualisierung zu (1)
- (2) Sammlung Röbbel, Wolfenbüttel, 2014
- (3) Sammlung Dobokay, Rheinau, 2015
- (4) RGBl. 1874, S.40, (Nr. 1000) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. Vom , 30. April 1874
- (5) Beschlusses des Bundesraths vom 24. März 1876