Behandlung falscher Reichsbanknoten: Unterschied zwischen den Versionen

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== Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank ==
 
== Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank ==
Die "Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank" enthält Anweisungen zu allen Aspekten des Betriebes von Reichsbankhaupt- und Reichsbanknebenstellen. Diese Sammlung wurde in Abständen von mehreren Jahren, zuletzt 1901 und 1909 in gebundener Form herausgegeben. In der Zeit dazwischen und danach wurden die Inhalte durch Überkleben mit nummerierten, aktualisierenden Abschnitten auf dem Laufenden gehalten.
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Die "Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank" enthält Anweisungen zu allen Aspekten des Betriebes von Reichsbankhaupt- und Reichsbanknebenstellen. Diese Sammlung wurde in Abständen von mehreren Jahren, zuletzt 1901 und 1909 in gebundener Form herausgegeben. In der Zeit dazwischen und danach wurden die Inhalte durch Überkleben mit nummerierten, aktualisierenden Abschnitten auf dem Laufenden gehalten. Eine exakte Datierung der Vorschrift ist daher nicht immer möglich.
  
 
=== Kassenführung ===
 
=== Kassenführung ===

Version vom 2. August 2014, 19:41 Uhr

Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank

Die "Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank" enthält Anweisungen zu allen Aspekten des Betriebes von Reichsbankhaupt- und Reichsbanknebenstellen. Diese Sammlung wurde in Abständen von mehreren Jahren, zuletzt 1901 und 1909 in gebundener Form herausgegeben. In der Zeit dazwischen und danach wurden die Inhalte durch Überkleben mit nummerierten, aktualisierenden Abschnitten auf dem Laufenden gehalten. Eine exakte Datierung der Vorschrift ist daher nicht immer möglich.

Kassenführung

Der Abschnitt Kassenführung enthält die folgenden Anweisungen für die Kassierer, wie mit falschen Reichsbanknoten zu verfahren ist:

"Alle angehaltenen falschen Reichsbanknoten sind ausnahmslos zunächst mit Formular Nr.95, von dem eine Abschrift zurückzubehalten ist, möglichst am Tage des Eingangs unter Verwendung des im Aufdruck entsprechend zu ändernden Briefumschlages Nr. IX d an die Reichsbankhauptkasse einzusenden. Die Sendungen sind in das Postausgangsbuch einzutragen unter Hinzufügung des Vermerks XI d. Nach Rückempfang des vom Reichsbankdirektorium begutachteten Falschstücks hat die Bankanstalt sofort der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und dieser das angehaltene Falschstück unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, der Etikette usw. und der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung mit dem Hinweis zuzuleiten, daß die Nachbildung dem Reichsbankdirektorium vorgelegen hat.(Nr.14)

Die den Bankanstalten zugehenden Gutachten und Merkblätter sind den Fahndungsstellen mit dem Zusatz "nicht für die Öffentlichkeit bestimmt" gleichfalls zuzustellen. Die Fahndungsstellen sind ausdrücklich zu ersuchen, die Akten nebst den Falschstücken nach beendetem Verfahren dem Reichsbankdirektorium unmittelbar zu übersenden.(Nr.14)

Falschstücke, die bereits mit dem Stempelaufdruck "Falsch, Prüfungsstelle, Reichsbankhauptkasse" entwertet worden sind, können im eingeschriebenen Brief versandt werden, in derselben Form, wie es vorstehend für die angehaltenen falschen Reichsbanknoten vorgeschrieben ist, an die Reichsbankhauptkasse.(Nr.14)

(...) Auch ist das Reichsbankdirektorium von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntnis zu erhalten und von dessen schließlichem Ergebnis unter Vorlegung der Akten und der Falschstücke zu benachrichtigen.(1)

Die von den Postämtern eingelieferten falschen Reichsbanknoten sind nach der durch das Reichsbank-Direktorium erfolgten Begutachtung an diese zurückzugeben....(Nr.13)"

Literatur- und Bildnachweis

  • (1) Sammlung der Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank, §54, Bd.2, S.29, Reichsdruckerei, Berlin 1909
  • (Nr.13) Aktualisierung zu (1)
  • (Nr.14) Aktualisierung zu (1)