Reichsbanknote 50 Mark 1906: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Gesetz (Nr. 3201) vom 20. Februar 1906 (RGBl. 1906, S. 318) wurde die Reichsbank ermächtigt auch Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Mark auszugeben. Nach Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (RGBl. S.233) und §3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) durften Banknoten auf Beträge von weniger als 100 Mark bis dahin nicht ausgefertigt werden.
 
Mit dem Gesetz (Nr. 3201) vom 20. Februar 1906 (RGBl. 1906, S. 318) wurde die Reichsbank ermächtigt auch Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Mark auszugeben. Nach Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (RGBl. S.233) und §3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) durften Banknoten auf Beträge von weniger als 100 Mark bis dahin nicht ausgefertigt werden.
  
In der Begründung für den Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass der Bedarf an kleinen Papierwertzeichen bis dahin ausschließlich durch Reichskassenscheine befriedigt wurde, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1874 (RGBl. S. 40) in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausgefertigt waren. Durch die Tilgung der Vorschüsse hatte sich deren Bestand bis 1890 von ursprünglich 174.123.565 Mark auf den Definitiven Antheil von 120.000.000 Mark vermindert. Gleichzeitig war die Einwohnerzahl Deutschlands bei fortschreitender Entwicklung stetig gewachsen. In der Folge war der Bestand an Reichskassenscheinen pro Einwohner von 4 Mark im Jahre 1874 auf 2 Mark im Jahre 1904 gesunken. Die Reichsbank sei daher immer mehr außerstande der gewünschten Überweisung kleiner Abschnitte zu entsprechen. Durch die Verabschiedung des Gesetzentwurfes könne dem Bedürfnis des Verkehrs an Wertzeichen zu 50 und 20 Mark allein durch Banknoten voll entsprochen werden. Es sei daher in Aussicht genommen, auch das Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen abzuändern, dahingehend dass Reichskassenscheine nur noch in Abschnitten zu 5 und zu 10 M ausgefertigt werden.
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In der Begründung für den Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass der Bedarf an kleinen Papierwertzeichen bis dahin ausschließlich durch Reichskassenscheine befriedigt wurde, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1874 (RGBl. S.40) in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausgefertigt waren. Durch die Tilgung der Vorschüsse hatte sich deren Bestand bis 1890 von ursprünglich 174.123.565 Mark auf den Definitiven Antheil von 120.000.000 Mark vermindert. Gleichzeitig war die Einwohnerzahl Deutschlands bei fortschreitender Entwicklung stetig gewachsen. In der Folge war der Bestand an Reichskassenscheinen pro Einwohner von 4 Mark im Jahre 1874 auf 2 Mark im Jahre 1904 gesunken. Die Reichsbank sei daher immer mehr außerstande der gewünschten Überweisung kleiner Abschnitte zu entsprechen. Durch die Verabschiedung des Gesetzentwurfes könne dem Bedürfnis des Verkehrs an Wertzeichen zu 50 und 20 Mark allein durch Banknoten voll entsprochen werden. Es sei daher in Aussicht genommen, auch das Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen abzuändern, dahingehend dass Reichskassenscheine nur noch in Abschnitten zu 5 und zu 10 M ausgefertigt werden, Gesetz vom 5. Juni 1906 (RGBl. S.730).
  
 
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* Hugo Hartung, Die finanzielle Rüstung der kriegführenden Staaten, Berlin, Fontane & Co., 1914
 
* Hugo Hartung, Die finanzielle Rüstung der kriegführenden Staaten, Berlin, Fontane & Co., 1914
 
* Reinhold Zilch, Die Geschichte der kleinen Reichsbanknoten zu 20 und 50 Mark, Staatl. Museen zu Berlin, 1979
 
* Reinhold Zilch, Die Geschichte der kleinen Reichsbanknoten zu 20 und 50 Mark, Staatl. Museen zu Berlin, 1979
* Münzgesetz, RGBl. 1873 S. 233
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* [[Reichsgesetzblatt 1873 Münzgesetz|Münzgesetz, RGBl. 1873 S. 233]]
 
* [[Reichsgesetzblatt 1874 Reichskassenscheine|Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, RGBl. 1874 S. 40]]
 
* [[Reichsgesetzblatt 1874 Reichskassenscheine|Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, RGBl. 1874 S. 40]]
* Bankgesetz, RGBl. 1875 S. 177
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* [[Reichsgesetzblatt 1875 Bankgesetz|Bankgesetz, RGBl. 1875 S. 177]]
* Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark, RGBl. 1906 S. 318
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* [[Reichsgesetzblatt 1906 kleine Reichsbanknoten|Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark, RGBl. 1906 S. 318]]
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* [[Reichsgesetzblatt 1906 Reichskassenscheine|Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, RGBl. 1906 S. 730]]

Version vom 8. September 2012, 21:55 Uhr

Reichsbanknote zu 50 Mark, I. Ausgabe, vom 10. März 1906

Benennung und Kennzeichen

Reichsbanknote zu 50 Mark, I. Ausgabe, vom 10. März 1906 (mit zwei Brustbildern der Germania);
Künstliches Wasserzeichen: Kontrollbuchstabe und "R.B.D.";
gelber Faserstreifen Vorderseite links.

Katalogreferenz: Ro 25

Bekanntmachung

Bekanntmachung die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mark und 20 Mark betreffend, Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr.44354, 12

Beschreibung

Beschreibung der Reichsbanknoten zu 50 Mark von 10. März 1906, Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr.44354, 12

Vorderseite

Vorderseite

Rückseite

Rückseite

Weitergehende Informationen

Mit dem Gesetz (Nr. 3201) vom 20. Februar 1906 (RGBl. 1906, S. 318) wurde die Reichsbank ermächtigt auch Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Mark auszugeben. Nach Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (RGBl. S.233) und §3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) durften Banknoten auf Beträge von weniger als 100 Mark bis dahin nicht ausgefertigt werden.

In der Begründung für den Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass der Bedarf an kleinen Papierwertzeichen bis dahin ausschließlich durch Reichskassenscheine befriedigt wurde, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1874 (RGBl. S.40) in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausgefertigt waren. Durch die Tilgung der Vorschüsse hatte sich deren Bestand bis 1890 von ursprünglich 174.123.565 Mark auf den Definitiven Antheil von 120.000.000 Mark vermindert. Gleichzeitig war die Einwohnerzahl Deutschlands bei fortschreitender Entwicklung stetig gewachsen. In der Folge war der Bestand an Reichskassenscheinen pro Einwohner von 4 Mark im Jahre 1874 auf 2 Mark im Jahre 1904 gesunken. Die Reichsbank sei daher immer mehr außerstande der gewünschten Überweisung kleiner Abschnitte zu entsprechen. Durch die Verabschiedung des Gesetzentwurfes könne dem Bedürfnis des Verkehrs an Wertzeichen zu 50 und 20 Mark allein durch Banknoten voll entsprochen werden. Es sei daher in Aussicht genommen, auch das Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen abzuändern, dahingehend dass Reichskassenscheine nur noch in Abschnitten zu 5 und zu 10 M ausgefertigt werden, Gesetz vom 5. Juni 1906 (RGBl. S.730).

t.b.d.

Literatur- und Bildnachweis