Die Kontrolle der Reichsbank: Unterschied zwischen den Versionen
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„Um die durch die Order vom 5.12.1836 bezweckte gleichmäßige Anfertigung der als Geldzeichen umlaufenden Papiere und die gleichmäßige Beaufsichtigung der Verfälschungen derselben auch in Zukunft zu sichern, beauftrage ich die Hauptverwaltung der Staatschulden mit der Kontrolle der Anfertigung der Banknoten, insbesondere darüber, daß der vom mir auf 10 Millionen Thaler festgesetzte Gesamtbetrag der auszugebenden Banknoten niemals überschritten werde.(...)“, vgl. (1). | „Um die durch die Order vom 5.12.1836 bezweckte gleichmäßige Anfertigung der als Geldzeichen umlaufenden Papiere und die gleichmäßige Beaufsichtigung der Verfälschungen derselben auch in Zukunft zu sichern, beauftrage ich die Hauptverwaltung der Staatschulden mit der Kontrolle der Anfertigung der Banknoten, insbesondere darüber, daß der vom mir auf 10 Millionen Thaler festgesetzte Gesamtbetrag der auszugebenden Banknoten niemals überschritten werde.(...)“, vgl. (1). | ||
− | Die Übernahme der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausgabe von Banknoten wurde jedoch seitens der Hauptverwaltung der Staatsschulden mit Hinweis auf die Verordnung vom 17.1.1820 (3), in der ihre Aufgaben im Detail geregelt waren, abgelehnt. In der nachfolgenden Kabinetsorder vom 16.7.1846 (4) wurde daher die Kontrolle über die Ausfertigung der Banknoten einer besonderen Immediaten-Kommission übertragen, welche aus: | + | Die Übernahme der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausgabe von Banknoten wurde jedoch seitens der Hauptverwaltung der Staatsschulden mit Hinweis auf die Verordnung vom 17.1.1820 (3), in der sie selbst begründet und ihre Aufgaben im Detail geregelt waren, abgelehnt. In der nachfolgenden Kabinetsorder vom 16.7.1846 (4) wurde daher die Kontrolle über die Ausfertigung der Banknoten einer besonderen Immediaten-Kommission übertragen, welche aus: |
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bestand. Diese Kommission hatte darüber zu wachen, dass der festgesetzte Gesamtbetrag der auszugebenden Noten nicht überschritten wurde, welcher ausschließlich mit des Königs förmlich zu publizierenden Genehmigung erhöht werden durfte. Die Kommission hatte jede Banknote mit ihrem Kontrollstempel zu versehen und auch eine nähere Beschreibung die Banknoten öffentlich bekannt zu machen, vgl. (4). | bestand. Diese Kommission hatte darüber zu wachen, dass der festgesetzte Gesamtbetrag der auszugebenden Noten nicht überschritten wurde, welcher ausschließlich mit des Königs förmlich zu publizierenden Genehmigung erhöht werden durfte. Die Kommission hatte jede Banknote mit ihrem Kontrollstempel zu versehen und auch eine nähere Beschreibung die Banknoten öffentlich bekannt zu machen, vgl. (4). | ||
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+ | <center>[[Bild:Kontrollstempel-IK.jpg|thumb|none|500px|Abbildung 1: Kontrollstempel der Immediaten-Kommission auf einer Preußischen Banknote zu 10 Thaler von 1867, Auktion Artemon 30.4.2014, (5)]]</center> | ||
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Die Bank selbst hatte die Anfertigung der Noten, so wie den Austausch der an die vorgenannte Immediaten-Kommission zur Vernichtung abzuliefernden beschädigten Noten zu bewirken und die Verfälschung von Banknoten zu verfolgen. Alle Behörden waren verpflichtet, hierbei der Bank auf jede Weise behilflich zu sein und ihren Requisitionen Folge zu leisten, vgl. (4). | Die Bank selbst hatte die Anfertigung der Noten, so wie den Austausch der an die vorgenannte Immediaten-Kommission zur Vernichtung abzuliefernden beschädigten Noten zu bewirken und die Verfälschung von Banknoten zu verfolgen. Alle Behörden waren verpflichtet, hierbei der Bank auf jede Weise behilflich zu sein und ihren Requisitionen Folge zu leisten, vgl. (4). | ||
− | In der nachfolgenden preußischen Bank-Ordnung vom 5.10.1846, die am 1.1.1847 in Kraft trat, wurde der oben genannte Betrag an zu emmitierenden Banknoten auf insgesamt 21 Millionen | + | In der nachfolgenden preußischen Bank-Ordnung vom 5.10.1846, die am 1.1.1847 in Kraft trat, wurde der oben genannte Betrag an zu emmitierenden Banknoten auf insgesamt 21 Millionen Thaler festgesetzt. (5) |
Die Ermittlung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung der Noten der preußischen Bank, ging mittels Gesetz vom 24.2.1850 an die königliche Haupt-Verwaltung der Staatschulden über, vgl. (6). | Die Ermittlung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung der Noten der preußischen Bank, ging mittels Gesetz vom 24.2.1850 an die königliche Haupt-Verwaltung der Staatschulden über, vgl. (6). | ||
− | Die Beschränkung des Gesambetrages der von der preußischen Bank auszugebenden Banknoten von zuletzt 21 Millionen | + | Die Beschränkung des Gesambetrages der von der preußischen Bank auszugebenden Banknoten von zuletzt 21 Millionen Thaler wurde 1856 vertraglich aufgehoben, vgl. (7). Damit entfiel auch die Kontrolle dieser Beschränkung. |
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− | + | '''Anmerkung:''' Auch als die preußischen Banknoten von der Reichsbank übernommen worden waren, verblieb die Kontrolle der restlichen Ausfertigung, der Löschung und der Vernichtung dieser Noten bei der Immediaten-Kommission. | |
+ | Für die (Ausfertigung neuer sowie für die) Vernichtung eingegangener und nicht wieder ausgegebener Banknoten bestand ein eigenes "Kontor zur (Ausfertigung) und zur Löschung der Banknoten" welches am 15.5.1879 aufgelöst worden ist, vgl.(8) und auch (11). | ||
== Die Reichsschuldenkommission == | == Die Reichsschuldenkommission == | ||
− | Die Reichsschuldenkommission wurde | + | Die Reichsschuldenkommission wurde als Bundesschuldenkommission zur Kontrolle der Verwaltung der Schulden des Norddeutschen Bundes ins Leben gerufen, Gesetz vom 19.06.1868 (9). Mit dem Gesetz vom 11.11.1871 (10) wurde ihre Kontrolle auf die Verwaltung der Reichsschuld erweitert und sie wurde als Reichsschuldenkommission bezeichnet. Über ihre Tätigkeit berichtete die Kommission dem Reichstag und dem Bundesrat jährlich in schriftlicher Form. Nach Beratung des Berichtes durch den Reichstag wurde der Kommission Entlastung für das darin nachgewiesene Verwaltungshandeln erteilt. |
− | Im Laufe ihres Bestehens | + | Im Laufe ihres Bestehens übte die Kommission vielfältige und wechselnde Überwachungsaufgaben aus. Im Zeitraum vom 1875 bis 1924 war der Reichsschulden-Kommission die Kontrolle über die von der Reichsbank auszugebenden Banknoten übertragen. |
== Die Kontrolle über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank herauszugebenden Banknoten == | == Die Kontrolle über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank herauszugebenden Banknoten == | ||
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* Die Reichsschulden-Kommission stellt, so oft sie es für angemessen hält, mindestens aber jährlich einmal, auf Grund der Bücher der preußischen Staatsdruckerei und der Vernichtungsverhandlungen fest, welche Beträge an Formularen zu Banknoten verschiedener Appoints an die Reichsbankverwaltung abgeliefert, wie viele davon in Formularen und an ausgefertigten Banknoten vernichtet ist, und welche Beträge sich danach in den Kassen der Bank und im Umlauf befinden müssen. | * Die Reichsschulden-Kommission stellt, so oft sie es für angemessen hält, mindestens aber jährlich einmal, auf Grund der Bücher der preußischen Staatsdruckerei und der Vernichtungsverhandlungen fest, welche Beträge an Formularen zu Banknoten verschiedener Appoints an die Reichsbankverwaltung abgeliefert, wie viele davon in Formularen und an ausgefertigten Banknoten vernichtet ist, und welche Beträge sich danach in den Kassen der Bank und im Umlauf befinden müssen. | ||
* Die so ermittelten Beträge werden mit den nach den Büchern der Reichsbank, bzw. nach der von dieser dem Reichskanzler einzureichenden detaillirten Wochenübersicht sich ergebenden Beträgen verglichen, wonächst festgestellt wird, ob zwischen beiden die erforderliche Übereinstimmung stattfindet. | * Die so ermittelten Beträge werden mit den nach den Büchern der Reichsbank, bzw. nach der von dieser dem Reichskanzler einzureichenden detaillirten Wochenübersicht sich ergebenden Beträgen verglichen, wonächst festgestellt wird, ob zwischen beiden die erforderliche Übereinstimmung stattfindet. | ||
− | * Von einer Betheiligung der Reichsschuldenkommission bei der Ausfertigung der neuen Reichsbanknoten ist von derselben Abstand genommen worden.“ | + | * Von einer Betheiligung der Reichsschuldenkommission bei der Ausfertigung der neuen Reichsbanknoten ist von derselben Abstand genommen worden.“ (11) |
'''Anmerkung:''' Der Nachsatz bezieht sich auf die Verpflichtung der Immediaten-Kommission jede Banknote der vormaligen preußischen Bank mit ihrem Kontrollstempel zu versehen. Diese Verantwortung bezüglich der Reichsbanknoten lag nun bei der Reichsbank selbst. | '''Anmerkung:''' Der Nachsatz bezieht sich auf die Verpflichtung der Immediaten-Kommission jede Banknote der vormaligen preußischen Bank mit ihrem Kontrollstempel zu versehen. Diese Verantwortung bezüglich der Reichsbanknoten lag nun bei der Reichsbank selbst. | ||
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+ | <center>[[Bild:Kontrollstempel-RBD.jpgg|thumb|none|500px|Abbildung 5: Kontrollstempel des Reichsbankdirektoriums auf einer 100 Mark Note der Reichsbank I. Emission vom 1.1.1876, Sammlung G 2014]]</center> | ||
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=== Grundsätze und Änderungen in der Kontrolle === | === Grundsätze und Änderungen in der Kontrolle === | ||
− | Die Revisionen fanden zu bestimmten Stichtagen meist am Anfang oder am Ende jedes Haushaltsjahres (seit 1877 vom 1.4.-31.3.) statt. Mit dem Beginn des ersten Weltkrieges, insbesondere aber nach dem Ende des Krieges und während der Inflationszeit wurden die geplanten Berichtszeiträume zum Teil erheblich überschritten. Dadurch ist Zuordnung der aufgeführten Produktionszahlen zu bestimmten Kalenderjahren teilweise sehr erschwert. | + | Die Revisionen fanden zu bestimmten Stichtagen meist am Anfang oder am Ende jedes Haushaltsjahres (seit 1877 vom 1.4.-31.3.) statt. Mit dem Beginn des ersten Weltkrieges, insbesondere aber nach dem Ende des Krieges und während der Inflationszeit wurden die geplanten Berichtszeiträume zum Teil erheblich überschritten. Dadurch ist die Zuordnung der aufgeführten Produktionszahlen zu bestimmten Kalenderjahren teilweise sehr erschwert. |
In den Berichten wurde aufgerechnet, welchen Nennwert (in Mark) an Noten die Reichsbank von der Reichsdruckerei bis zum Stichtag übernommen hatte. | In den Berichten wurde aufgerechnet, welchen Nennwert (in Mark) an Noten die Reichsbank von der Reichsdruckerei bis zum Stichtag übernommen hatte. | ||
Davon wurde abgezogen | Davon wurde abgezogen | ||
− | der Nennwert der bis dahin unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission vernichteten Noten | + | * der Nennwert der bis dahin unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission vernichteten Noten sowie |
− | + | * der Nennwert der noch nicht ausgefertigten und den Kassen noch nicht überwiesenen Notenformularen | |
Das Ergebnis musste mit dem Wochenabschluss zum Stichtag über die in Betrieb befindlichen Noten übereinstimmen. | Das Ergebnis musste mit dem Wochenabschluss zum Stichtag über die in Betrieb befindlichen Noten übereinstimmen. | ||
− | Die Summe der in Betrieb befindlichen Noten | + | Die Summe der in Betrieb befindlichen Noten setzte sich aus 3 Bestandteilen zusammen: |
* den im Umlauf befindlichen Noten | * den im Umlauf befindlichen Noten | ||
* dem Kassenbestand an Noten | * dem Kassenbestand an Noten | ||
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Seit dem Herbste des Jahres 1898 wurden auch die Ausschußnoten seitens der Reichsdruckerei an die Reichsbank abgeliefert und im Beisein eines Mitglieds der Reichsschulden-Kommission vernichtet. | Seit dem Herbste des Jahres 1898 wurden auch die Ausschußnoten seitens der Reichsdruckerei an die Reichsbank abgeliefert und im Beisein eines Mitglieds der Reichsschulden-Kommission vernichtet. | ||
Später wurden von der Reichsbank auch Noten von Privatdruckereien übernommen, welche bei den Revisionen getrennt von denen der Reichsdruckerei ausgewiesen wurden. | Später wurden von der Reichsbank auch Noten von Privatdruckereien übernommen, welche bei den Revisionen getrennt von denen der Reichsdruckerei ausgewiesen wurden. | ||
− | Neben den „Vernichteten Noten“ kamen während der Inflation auch der ursprüngliche Nennwert von | + | Neben den „Vernichteten Noten“ kamen während der Inflation auch der ursprüngliche Nennwert von „Überdruckten Noten“ zum Abzug, während deren neuer Nennwert als Einnahme verbucht wurde. |
=== Bericht über die erste Revision === | === Bericht über die erste Revision === | ||
− | Einen unmittelbaren Eindruck von der Umsetzung der Kontrolle vermittelt der Bericht über die erste Revision der Reichsschuldenkommission: | + | Einen unmittelbaren Eindruck von der Umsetzung der Kontrolle vermittelt der Bericht (11) über die erste Revision der Reichsschuldenkommission: |
"Bei der heute (11.11.1876) stattgefundenen Revision wurde zunächst durch die Bücher der preußischen Staatsdruckerei in Uebereinstimmung mit der der Reichsschuldenkommission unterm 10. Juni d. J. von dem Reichsbankdirektorium gemachten Mittheilung festgestellt, daß die Reichsbank der Staatsdruckerei den Auftrag zur Anfertigung von 150.000.000 M in Reichsbanknoten à 100 M ertheilt hat, und daß von derselben auf diese Summe bis jetzt 66.000.000 M in Formularen zu Reichsbanknoten à 100 M abgeliefert worden sind. | "Bei der heute (11.11.1876) stattgefundenen Revision wurde zunächst durch die Bücher der preußischen Staatsdruckerei in Uebereinstimmung mit der der Reichsschuldenkommission unterm 10. Juni d. J. von dem Reichsbankdirektorium gemachten Mittheilung festgestellt, daß die Reichsbank der Staatsdruckerei den Auftrag zur Anfertigung von 150.000.000 M in Reichsbanknoten à 100 M ertheilt hat, und daß von derselben auf diese Summe bis jetzt 66.000.000 M in Formularen zu Reichsbanknoten à 100 M abgeliefert worden sind. | ||
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Die Beschreibung der zur Ausgabe gelangten neuen Reichsbanknoten zu 100M ist von dem Reichsbankdirektorium unterm 6. August d. J. veröffentlicht worden." | Die Beschreibung der zur Ausgabe gelangten neuen Reichsbanknoten zu 100M ist von dem Reichsbankdirektorium unterm 6. August d. J. veröffentlicht worden." | ||
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+ | === Änderungen der Verfahrensweisen === | ||
+ | Änderungen, die die Verfahrensweise von den seitens der Reichsschuldenkommission zu überwachenden Vorgängen betrafen, waren der Reichsbank seitens der Reichsschuldenkommission zu genehmigen. Eine entsprechende Abstimmung im Hinblick auf Änderungen bei der Vernichtung von Banknoten kann diesem | ||
+ | [[Briefe des Reichsbankdirektoriums über die Vernichtung von Banknoten|Schriftverkehr zwischen Reichsbankdirektorium und der Reichsschuldenkommission]] (12) entnommen werden. | ||
=== Bericht über die letzte Revision === | === Bericht über die letzte Revision === | ||
− | In der Weimarer Republik firmierte die Reichsschuldenkommission um zum Reichsschuldenausschuß. Ihr | + | In der Weimarer Republik firmierte die Reichsschuldenkommission um zum Reichsschuldenausschuß. Ihr Bericht über die letzte Revision zur Kontrolle über die von der Reichbank herauszugebenden Banknoten datiert vom 27.5.1925 [http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w3_bsb00000085_00381.html] (13). Er enthält in der Konsequenz eine Abschlussrechnung für die von der Reichsbank auf Reichswährung (Mark) herausgegebenen /von den Druckereien eingenommenen Noten: |
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+ | <center>[[Bild:RSK-10-10-1924v2.JPG|thumb|none|500px|Die Summe der von der Reichsbank in Mark-Währung eingenommenen Banknoten]]</center> | ||
=== Das Ende der staatlichen Kontrolle durch die Reichsschuldenkommission === | === Das Ende der staatlichen Kontrolle durch die Reichsschuldenkommission === | ||
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"Die Prüfung erstreckte sich [...] auf die Zeit bis zum 10. Oktober 1924. Mit diesem Tage ist das Bankgesetz vom 14. März 1875 – Reichsgesetzbl. S. 177 – gemäß § 53 des neuen Bankgesetzes vom 30. August 1924 – Reichsgesetzbl. II S. 235 – in Verbindung mit der Verordnung vom 10. Oktober 1924 – Reichsgesetzbl. II S. 383 – außer Kraft getreten. Die Überwachung der An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank auszugebenden Banknoten durch den Reichsschuldenausschuß hat dadurch aufgehört und wird durch die Überwachung des Kommissars für die Notenausgabe ersetzt (§ 27 des Gesetzes vom 30.August 1924). | "Die Prüfung erstreckte sich [...] auf die Zeit bis zum 10. Oktober 1924. Mit diesem Tage ist das Bankgesetz vom 14. März 1875 – Reichsgesetzbl. S. 177 – gemäß § 53 des neuen Bankgesetzes vom 30. August 1924 – Reichsgesetzbl. II S. 235 – in Verbindung mit der Verordnung vom 10. Oktober 1924 – Reichsgesetzbl. II S. 383 – außer Kraft getreten. Die Überwachung der An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank auszugebenden Banknoten durch den Reichsschuldenausschuß hat dadurch aufgehört und wird durch die Überwachung des Kommissars für die Notenausgabe ersetzt (§ 27 des Gesetzes vom 30.August 1924). | ||
− | Berlin, den 27. Mai 1925 | + | <Center> Berlin, den 27. Mai 1925 </Center> |
− | Reichsschuldenausschuß | + | <Center> Reichsschuldenausschuß </Center> |
− | Saemisch | + | <center> '''Saemisch''' </Center> |
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== Quellenverzeichnis == | == Quellenverzeichnis == | ||
− | ( | + | * (1) Kabinetsorder vom 11. April 1846, PrGS 1846, S.153 |
− | ( | + | * (2) Kabinettsorder vom 5.12.1836, PrGS 1836, S.318 |
− | ( | + | * (3) Verordnung vom 17. Januar 1820, PrGS 1820, S.9 |
− | ( | + | * (4) Kabinetsorder vom 16.7.1846, PrGS 1846, S.264 |
− | ( | + | * (5) Preußische Bank-Ordnung, Verlag der Deckerschen Ober-Hofbuchdruckerei, Berlin 1846 |
− | ( | + | * (6) PrGS 1850, 24.2.1850, S.57 |
+ | * (7) Artemon, Kunsthandels- und Verlagsgesellschaft mbh, Frühjahrsauktion 2014, Gifhorn 30.4.2014, Los 5 | ||
+ | * (8) Die Reichsbank 1876-1900, Berlin, Gedruckt in der Reichsdruckerei, Kommissionsverlag von Gustav Fischer, Jena , Fußnote, S.305 | ||
+ | * (9) Gesetz vom 19.6.1868, BGB 1868, S.339 | ||
+ | * (10) Gesetz vom 11.11.1871, RGB 1871, S.403 | ||
+ | * (11) Bericht der Reichsschulden-Kommission vom 11.11.1876, Verhandlungen des Reichstages, Bd.:43. 1876, Aktenstück Nr. 68, S.654 | ||
+ | * (12) Niedersächsisches Landesarchiv, Braunschweigisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 12 A Neu 13 Nr.44354 Nr. 174 | ||
+ | * (13) Bericht der Reichsschuldenausschusses für das Jahr 1924 vom 27.5.1925, Verhandlungen des Reichstages, Bd.:401. 1924, Aktenstück Nr.965 |
Aktuelle Version vom 25. April 2016, 19:39 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Die Reichsbank entstand durch Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank. Viele organisatorische und rechtliche Verfahren der Preußischen Bank wurden für die Reichsbank unmittelbar oder in abgeänderter Weise übernommen. Dies galt im Besonderen auch für die staatliche „Kontrolle über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank herauszugebenden Banknoten“.
Unabhängig von der staatlichen Kontrolle legten die Banken ihren Anteilseignern jährlich Rechenschaft über den Geschäftsverlauf in Form von "Verwaltungsberichten" ab, denen ein eigener Artikel gewidmet wird.
Da die Archive der Reichsbank und das der Reichsdruckerei als verschollen gelten, stellen die oben genannte staatliche Kontrolle und die Verwaltungsberichte wichtige zeitgenössiche Quellen mit Informationen über die Banknoten der preußischen Bank und der Reichsbank dar.
Die Kontrolle der Anfertigung von Banknoten der Preußischen Bank
In der königlichen Kabinetsorder vom 11. April 1846 (1) wurde die seit 1836 (2) durch die Preußische Bank nicht mehr ausgübte Befugnis zur Ausgabe von Banknoten wieder in Kraft gesetzt. In Hinblick auf die Kontrolle wurde hierin verfügt:
„Um die durch die Order vom 5.12.1836 bezweckte gleichmäßige Anfertigung der als Geldzeichen umlaufenden Papiere und die gleichmäßige Beaufsichtigung der Verfälschungen derselben auch in Zukunft zu sichern, beauftrage ich die Hauptverwaltung der Staatschulden mit der Kontrolle der Anfertigung der Banknoten, insbesondere darüber, daß der vom mir auf 10 Millionen Thaler festgesetzte Gesamtbetrag der auszugebenden Banknoten niemals überschritten werde.(...)“, vgl. (1).
Die Übernahme der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausgabe von Banknoten wurde jedoch seitens der Hauptverwaltung der Staatsschulden mit Hinweis auf die Verordnung vom 17.1.1820 (3), in der sie selbst begründet und ihre Aufgaben im Detail geregelt waren, abgelehnt. In der nachfolgenden Kabinetsorder vom 16.7.1846 (4) wurde daher die Kontrolle über die Ausfertigung der Banknoten einer besonderen Immediaten-Kommission übertragen, welche aus:
1) einem Mitgliede der Kuratoriums der Bank, (...), als Vorsitzenden,
2) Dem Vorsteher der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft, (...)
3) Dem Dirigenten der Kontrolle der Staatspapiere, (...)
bestand. Diese Kommission hatte darüber zu wachen, dass der festgesetzte Gesamtbetrag der auszugebenden Noten nicht überschritten wurde, welcher ausschließlich mit des Königs förmlich zu publizierenden Genehmigung erhöht werden durfte. Die Kommission hatte jede Banknote mit ihrem Kontrollstempel zu versehen und auch eine nähere Beschreibung die Banknoten öffentlich bekannt zu machen, vgl. (4).
Die Bank selbst hatte die Anfertigung der Noten, so wie den Austausch der an die vorgenannte Immediaten-Kommission zur Vernichtung abzuliefernden beschädigten Noten zu bewirken und die Verfälschung von Banknoten zu verfolgen. Alle Behörden waren verpflichtet, hierbei der Bank auf jede Weise behilflich zu sein und ihren Requisitionen Folge zu leisten, vgl. (4).
In der nachfolgenden preußischen Bank-Ordnung vom 5.10.1846, die am 1.1.1847 in Kraft trat, wurde der oben genannte Betrag an zu emmitierenden Banknoten auf insgesamt 21 Millionen Thaler festgesetzt. (5)
Die Ermittlung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung der Noten der preußischen Bank, ging mittels Gesetz vom 24.2.1850 an die königliche Haupt-Verwaltung der Staatschulden über, vgl. (6).
Die Beschränkung des Gesambetrages der von der preußischen Bank auszugebenden Banknoten von zuletzt 21 Millionen Thaler wurde 1856 vertraglich aufgehoben, vgl. (7). Damit entfiel auch die Kontrolle dieser Beschränkung.
Anmerkung: Auch als die preußischen Banknoten von der Reichsbank übernommen worden waren, verblieb die Kontrolle der restlichen Ausfertigung, der Löschung und der Vernichtung dieser Noten bei der Immediaten-Kommission. Für die (Ausfertigung neuer sowie für die) Vernichtung eingegangener und nicht wieder ausgegebener Banknoten bestand ein eigenes "Kontor zur (Ausfertigung) und zur Löschung der Banknoten" welches am 15.5.1879 aufgelöst worden ist, vgl.(8) und auch (11).
Die Reichsschuldenkommission
Die Reichsschuldenkommission wurde als Bundesschuldenkommission zur Kontrolle der Verwaltung der Schulden des Norddeutschen Bundes ins Leben gerufen, Gesetz vom 19.06.1868 (9). Mit dem Gesetz vom 11.11.1871 (10) wurde ihre Kontrolle auf die Verwaltung der Reichsschuld erweitert und sie wurde als Reichsschuldenkommission bezeichnet. Über ihre Tätigkeit berichtete die Kommission dem Reichstag und dem Bundesrat jährlich in schriftlicher Form. Nach Beratung des Berichtes durch den Reichstag wurde der Kommission Entlastung für das darin nachgewiesene Verwaltungshandeln erteilt.
Im Laufe ihres Bestehens übte die Kommission vielfältige und wechselnde Überwachungsaufgaben aus. Im Zeitraum vom 1875 bis 1924 war der Reichsschulden-Kommission die Kontrolle über die von der Reichsbank auszugebenden Banknoten übertragen.
Die Kontrolle über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank herauszugebenden Banknoten
Die Einzelheiten dieser durch die Kommission ausgeübten Kontrolle wurden zu Beginn ihres ersten Berichts über die „An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank auszugebenden Banknoten“ vom 11. November 1876 näher dargelegt:
„Durch den §. 16. des Bankgesetzes vom 14. März v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 177) ist Kontrole über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank auszugebenden Banknoten der Reichsschulden-Kommission übertragen und gleichzeitig bestimmt worden, daß derselben zu diesem Zweck ein von seiner Majestät dem Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt. Aufgrund dieser Bestimmung ist mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 16. Dezember v. J. der Geheime Oberregierungsrath und vortragende Rath im Reichskanzleramt Hanauer vom 1. Januar d. J. ab zum Mitgliede der Reichsschuldenkommission ernannt worden.
Die derselben übertragene Kontrole wird von ihr in der folgenden Weise ausgeübt:
- Das Reichsbankdirektorium hat (der Reichsschulden-Kommission Mittheilung zu machen):
a.) von jedem Auftrage, den es wegen Anfertigung von Formularen zu Reichsbanknoten, welche ausschließlich von der preußischen Staatsdruckerei hergestellt werden, derselben ertheilt, gleichzeitig mit der Ertheilung des Auftrages selbst,
b.) von jeder zu bewirkenden Vernichtung von Banknoten oder von Formularen einige Tage vor dem Vernichtungstermin(...).
- Zu jeder Vernichtung von Banknoten oder von Formularen wird ein Mitglied der Reichsschulden-Kommission deputirt, ohne dessen Beisein die Vernichtung, über welche eine von dem deputirten Kommissionsmitgliede mit zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen ist, nicht stattfinden darf.
- Die Reichsschulden-Kommission stellt, so oft sie es für angemessen hält, mindestens aber jährlich einmal, auf Grund der Bücher der preußischen Staatsdruckerei und der Vernichtungsverhandlungen fest, welche Beträge an Formularen zu Banknoten verschiedener Appoints an die Reichsbankverwaltung abgeliefert, wie viele davon in Formularen und an ausgefertigten Banknoten vernichtet ist, und welche Beträge sich danach in den Kassen der Bank und im Umlauf befinden müssen.
- Die so ermittelten Beträge werden mit den nach den Büchern der Reichsbank, bzw. nach der von dieser dem Reichskanzler einzureichenden detaillirten Wochenübersicht sich ergebenden Beträgen verglichen, wonächst festgestellt wird, ob zwischen beiden die erforderliche Übereinstimmung stattfindet.
- Von einer Betheiligung der Reichsschuldenkommission bei der Ausfertigung der neuen Reichsbanknoten ist von derselben Abstand genommen worden.“ (11)
Anmerkung: Der Nachsatz bezieht sich auf die Verpflichtung der Immediaten-Kommission jede Banknote der vormaligen preußischen Bank mit ihrem Kontrollstempel zu versehen. Diese Verantwortung bezüglich der Reichsbanknoten lag nun bei der Reichsbank selbst.
Grundsätze und Änderungen in der Kontrolle
Die Revisionen fanden zu bestimmten Stichtagen meist am Anfang oder am Ende jedes Haushaltsjahres (seit 1877 vom 1.4.-31.3.) statt. Mit dem Beginn des ersten Weltkrieges, insbesondere aber nach dem Ende des Krieges und während der Inflationszeit wurden die geplanten Berichtszeiträume zum Teil erheblich überschritten. Dadurch ist die Zuordnung der aufgeführten Produktionszahlen zu bestimmten Kalenderjahren teilweise sehr erschwert.
In den Berichten wurde aufgerechnet, welchen Nennwert (in Mark) an Noten die Reichsbank von der Reichsdruckerei bis zum Stichtag übernommen hatte. Davon wurde abgezogen
- der Nennwert der bis dahin unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission vernichteten Noten sowie
- der Nennwert der noch nicht ausgefertigten und den Kassen noch nicht überwiesenen Notenformularen
Das Ergebnis musste mit dem Wochenabschluss zum Stichtag über die in Betrieb befindlichen Noten übereinstimmen.
Die Summe der in Betrieb befindlichen Noten setzte sich aus 3 Bestandteilen zusammen:
- den im Umlauf befindlichen Noten
- dem Kassenbestand an Noten
- zum Umlauf nicht mehr geeignete und vom Kassenbestand abgesetzte Noten
Die oben geschilderten grundsätzliche Vorgehensweise hatte sich in den Details der Kontrolle im Laufe der Jahrzehnte verändert:
Anfänglich zählten zu den von der Reichsbank übernommenen Noten auch die der „Preußischen Bank“ (auf Mark und Thaler), die den Reichsbank-Noten gleichgestellt waren. Seit dem Herbste des Jahres 1898 wurden auch die Ausschußnoten seitens der Reichsdruckerei an die Reichsbank abgeliefert und im Beisein eines Mitglieds der Reichsschulden-Kommission vernichtet. Später wurden von der Reichsbank auch Noten von Privatdruckereien übernommen, welche bei den Revisionen getrennt von denen der Reichsdruckerei ausgewiesen wurden. Neben den „Vernichteten Noten“ kamen während der Inflation auch der ursprüngliche Nennwert von „Überdruckten Noten“ zum Abzug, während deren neuer Nennwert als Einnahme verbucht wurde.
Bericht über die erste Revision
Einen unmittelbaren Eindruck von der Umsetzung der Kontrolle vermittelt der Bericht (11) über die erste Revision der Reichsschuldenkommission:
"Bei der heute (11.11.1876) stattgefundenen Revision wurde zunächst durch die Bücher der preußischen Staatsdruckerei in Uebereinstimmung mit der der Reichsschuldenkommission unterm 10. Juni d. J. von dem Reichsbankdirektorium gemachten Mittheilung festgestellt, daß die Reichsbank der Staatsdruckerei den Auftrag zur Anfertigung von 150.000.000 M in Reichsbanknoten à 100 M ertheilt hat, und daß von derselben auf diese Summe bis jetzt 66.000.000 M in Formularen zu Reichsbanknoten à 100 M abgeliefert worden sind.
Die durch allerhöchste Ordre vom 16. Juli 1846 (preußische Gesetz-Samml. S.264) zur Kontrolirung der von der früheren Preußischen Bank ausgegebenen Banknoten niedergesetzte Immediatenkommission, von deren Angaben im übrigen bei der Revison auszugehen war, hat nach den von ihr der Reichsschuldenkommission gemachten Mittheilung bis zum 1. Januar 1876, dem Zeitpunkte der Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank, mit ihrem Kontrolstempel bedruckt an die Hauptbank abgeliefert 666.480.000 Thlr. = 1.999.440.000 M und 803.200.000 M und außerdem im laufenden Jahre den Ende Dezember 1875 verbliebenen Rest von 348.000.000 M, zusammen also 3.150.640.000 M, so daß unter Hinzurechnung der obigen von der Staatsdruckerei an die Reichsbank abgelieferten Formulare zu Reichsbanknoten von 66.000.000 M die gesamte Einnahme an Banknoten-Formularen 3.216.640.000 M beträgt.
Davon sind an preußischen Banknoten nach den Mittheilungen der Immediatkommission unter ihrer Betheiligung vernichtet worden 192.917.847 1/2 Thlr. = 578.753.542,50 M wogegen unter der Kontrole eines Mitgliedes der Reichsschuldenkommission im laufenden Jahre nach derselben vorliegenden Protokollen an preußischen Banknoten zur Vernichtung gelangt sind 254.781.885 M zusammen also 833.535.427,50 M, so daß von der Reichsbank im ganzen noch nachzuweisen bleiben 2.382.104.572,50 M, welche in den vorliegenden Büchern derselben richtig vorgetragen gefunden wurden.
Davon werden in der letzten dem Reichskanzler eingereichten detaillirten Wochenübersicht nachgewiesen, an Banknotenbeständen in den Kassen der Hauptbank und ihrer Zeigsanstalten und als im Umlauf befindlich 2.260.113.000 M.
Im Banknotenausfertigungs- und Löschungsbüro der Reichsbank befanden sich, und zwar unter Mitverschluß eines der Direktoren der Reichsbank: a) an bereits zur Vernichtung vorbereiteten (durchlochten) Banknoten 103.992.487,50 M und b) an neuen, den Bankkassen noch nicht überwiesenen Reichsbanknoten 19.000.000 M (Zwischensumme 122.992.487,50 M) zusammen 2.383.105.487,50 M, mithin gegen die von der Reichsbank nachzuweisenden Summe von 2.383.104.572,50 M ein Mehr von 915 M, welches nach den ertheilten Erläuterungen darauf zurückzuführen ist, daß in den Wochenübersichten der Reichsbank die Banknotenbstände bei den einzelnen Bankkassen auf volle Tausend abgerundet werden.
Die Beschreibung der zur Ausgabe gelangten neuen Reichsbanknoten zu 100M ist von dem Reichsbankdirektorium unterm 6. August d. J. veröffentlicht worden."
Änderungen der Verfahrensweisen
Änderungen, die die Verfahrensweise von den seitens der Reichsschuldenkommission zu überwachenden Vorgängen betrafen, waren der Reichsbank seitens der Reichsschuldenkommission zu genehmigen. Eine entsprechende Abstimmung im Hinblick auf Änderungen bei der Vernichtung von Banknoten kann diesem Schriftverkehr zwischen Reichsbankdirektorium und der Reichsschuldenkommission (12) entnommen werden.
Bericht über die letzte Revision
In der Weimarer Republik firmierte die Reichsschuldenkommission um zum Reichsschuldenausschuß. Ihr Bericht über die letzte Revision zur Kontrolle über die von der Reichbank herauszugebenden Banknoten datiert vom 27.5.1925 [1] (13). Er enthält in der Konsequenz eine Abschlussrechnung für die von der Reichsbank auf Reichswährung (Mark) herausgegebenen /von den Druckereien eingenommenen Noten:
Das Ende der staatlichen Kontrolle durch die Reichsschuldenkommission
Dieser letzte Bericht endet:
"Die Prüfung erstreckte sich [...] auf die Zeit bis zum 10. Oktober 1924. Mit diesem Tage ist das Bankgesetz vom 14. März 1875 – Reichsgesetzbl. S. 177 – gemäß § 53 des neuen Bankgesetzes vom 30. August 1924 – Reichsgesetzbl. II S. 235 – in Verbindung mit der Verordnung vom 10. Oktober 1924 – Reichsgesetzbl. II S. 383 – außer Kraft getreten. Die Überwachung der An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank auszugebenden Banknoten durch den Reichsschuldenausschuß hat dadurch aufgehört und wird durch die Überwachung des Kommissars für die Notenausgabe ersetzt (§ 27 des Gesetzes vom 30.August 1924).
Quellenverzeichnis
- (1) Kabinetsorder vom 11. April 1846, PrGS 1846, S.153
- (2) Kabinettsorder vom 5.12.1836, PrGS 1836, S.318
- (3) Verordnung vom 17. Januar 1820, PrGS 1820, S.9
- (4) Kabinetsorder vom 16.7.1846, PrGS 1846, S.264
- (5) Preußische Bank-Ordnung, Verlag der Deckerschen Ober-Hofbuchdruckerei, Berlin 1846
- (6) PrGS 1850, 24.2.1850, S.57
- (7) Artemon, Kunsthandels- und Verlagsgesellschaft mbh, Frühjahrsauktion 2014, Gifhorn 30.4.2014, Los 5
- (8) Die Reichsbank 1876-1900, Berlin, Gedruckt in der Reichsdruckerei, Kommissionsverlag von Gustav Fischer, Jena , Fußnote, S.305
- (9) Gesetz vom 19.6.1868, BGB 1868, S.339
- (10) Gesetz vom 11.11.1871, RGB 1871, S.403
- (11) Bericht der Reichsschulden-Kommission vom 11.11.1876, Verhandlungen des Reichstages, Bd.:43. 1876, Aktenstück Nr. 68, S.654
- (12) Niedersächsisches Landesarchiv, Braunschweigisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 12 A Neu 13 Nr.44354 Nr. 174
- (13) Bericht der Reichsschuldenausschusses für das Jahr 1924 vom 27.5.1925, Verhandlungen des Reichstages, Bd.:401. 1924, Aktenstück Nr.965