Darlehnskassenscheine: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch Beschluss des Bundesrates wurde die Reichsschuldenverwaltung ermächtigt, nach Anordnung des Reichskanzlers außer den im Dahrlehnskassengesetz vorgesehenen Dahrlehnskassenscheinen in Abschnitten zu 10, 20 und 50 Mark auch solche auf Beträge von 2 und 1 Mark auszustellen. Die dort aufgeführten Scheine zu 10 M sind nicht ausgegeben worden; die Ausgabe erübrigte sich durch die Ausgabe der Scheine zu 2 und zu 1 M, einer erhöhten Ausgabe der 5 M-Scheine und einer weiteren der Reichskassenscheine zu 10 M (Gesetz. v. 22.3.1915, RGBl. S.179), nach (2).
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Weitere Stückelungen, als die in der Tabelle angegebene Abschnitte, wurden wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht in Umlauf gegeben. Gleichwohl wurden Abschnitte mit höheren Nennwerten ausgefertigt. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Abwendung der Zahlungsmittelknappheit Ende 1918 führte das Reichsbankdirektorium im Verwaltungsbericht für das Jahr 1918 über die Dahrlehnskassenscheine großer Abschnitte aus:
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"Die noch vorhandenen vier Privatnotenbanken verstärkten in dankenswerter Weise ihre Notenausgabe bis an die Grenze der Zulässigkeit. Die Bayerische Notenbank, die Würtetembergische Notenbank und die Badische Bank erhielten auf gesetzlichem Wege die Ermächtigung, diese Grenze wesentlich zu erhöhen. Die nach dem Bankgesetz erforderliche Deckung für die Mehrausgabe an Noten wurde von der Reichsbank  in Dahrlehnskassenscheinen über hohe Beträge zur Verfügung gestellt, die gemäß §18 Abs. 1 Satz 2 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (R.G.Bl. S. 340) ausgefertigt sind und nur zur Notendeckung Verwendung finden können." (3)
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== Literatur- und Bildnachweis ==
 
== Literatur- und Bildnachweis ==
 
* (1) Dahrlehnskassengesetz RGBl. 1914, S.340, §§ 1, 2, 13, 18
 
* (1) Dahrlehnskassengesetz RGBl. 1914, S.340, §§ 1, 2, 13, 18
* (2) Johannes Notzke, Das Bankgesetz und das Statut der Reichsbank, 2. Auflage, S.202, Berlin 1924
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* (2) Johannes Notzke, Das Bankgesetz und das Statut der Reichsbank, 2. Auflage, S.201-202, Berlin 1924
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* (3) Reichsbankdirektorium, Verwaltungsbericht der Reichsbank für das Jahr 1918, 31.03.1919, Reichsdruckerei, Berlin

Version vom 11. Oktober 2014, 17:34 Uhr

⇐ zu den Wirtschaftlichen Maßnahmen aus Anlass des Krieges

Einführung

Am Freitag den 31. Juli 1914 erklärt der deutsche Kaiser Wilhelm II. auf Grund des § 68 der Verfassung per Verordnung das Reichsgebiet in Kriegszustand. Noch am gleichen Tage wurde der Gesetzgebungsvorgang zu den im Mobilmachungsfalle zu beschließenden Gesetzen und Verordnungen über "Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges" angestoßen. Hierunter befand sich auch der Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes, der am 4. August 1914 von Reichstag und Bundesrat beschlossen wurde.

Darlehnskassengesetz

"In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an welchen sich Reichsbankhauptstellen befinden, sollen (...) Darlehnskassen errichtet werden (...) mit der Bestimmung (...) gegen Sicherheit Darlehen zu geben. Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Benennung "Dahrlehnskassenscheine" ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskassen und bei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. Im Sinne des Bankgesetzes (...) stehen die Dahrlehnskassenscheine den Reichskassenscheinen gleich. Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1.500 Millionen Mark nicht übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfalle den Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu erhöhen.

Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch eine besondere Bankabteilung unter der Benennung "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt.

Die Dahrlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt und in den Grenzen des Höchstbetrags (...) nach Anordnung des Reichskanzlers der "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt. Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Dahrlehnskassenscheine durch die "Hauptverwaltung der Darlehnskassen" öffentlich bekanntgemacht werden. Die Dahrlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark, 20 Mark und 50 Mark ausgestellt.

Über die Ausstellung von Dahrlehnskassenscheinen auch auf höhere Beträge, sowie über das Verhältnis, in welchen von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen. Die Kontrolle über die Ausfertigung der Darlehnskassenscheine übt die Reichsschuldenkommission. Der Reichskanzler hat den Betrag der Umlaufenden Darlehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen."(2)

Höchstbetrag

Der Höchstbetrag der auszugebenden Dahrlehnskassenscheine, der im Darlehnskassengesetz auf 1.500 Millionen Mark festgesetzt worden war, wurde auf Anordnung des Reichskanzlers am 11.11.1914 auf 3.000 Millionen Mark und in der Folge durch Beschlüsse des Bundesrats, der ab 15.4.1920 als Reichsrat bezeichnet wurde, entsprechend der folgenden Tabelle mehrfach angehoben.(2)

Tabelle 1: Anhebungen der zulässigen Höchstbeträge für in Betrieb befindliche Reichskassenscheine, nach (2)


Abschnitte

Durch Beschluss des Bundesrates wurde die Reichsschuldenverwaltung ermächtigt, nach Anordnung des Reichskanzlers außer den im Dahrlehnskassengesetz vorgesehenen Dahrlehnskassenscheinen in Abschnitten zu 10, 20 und 50 Mark auch solche auf Beträge von 2 und 1 Mark auszustellen. Die dort aufgeführten Scheine zu 10 M sind nicht ausgegeben worden; die Ausgabe erübrigte sich durch die Ausgabe der Scheine zu 2 und zu 1 M, einer erhöhten Ausgabe der 5 M-Scheine und einer weiteren der Reichskassenscheine zu 10 M (Gesetz. v. 22.3.1915, RGBl. S.179), nach (2).

Tabelle 2: In Umlauf gegebene Abschnitte an Darlehnskassenscheinen, nach (2)



Weitere Stückelungen, als die in der Tabelle angegebene Abschnitte, wurden wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht in Umlauf gegeben. Gleichwohl wurden Abschnitte mit höheren Nennwerten ausgefertigt. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Abwendung der Zahlungsmittelknappheit Ende 1918 führte das Reichsbankdirektorium im Verwaltungsbericht für das Jahr 1918 über die Dahrlehnskassenscheine großer Abschnitte aus:

"Die noch vorhandenen vier Privatnotenbanken verstärkten in dankenswerter Weise ihre Notenausgabe bis an die Grenze der Zulässigkeit. Die Bayerische Notenbank, die Würtetembergische Notenbank und die Badische Bank erhielten auf gesetzlichem Wege die Ermächtigung, diese Grenze wesentlich zu erhöhen. Die nach dem Bankgesetz erforderliche Deckung für die Mehrausgabe an Noten wurde von der Reichsbank in Dahrlehnskassenscheinen über hohe Beträge zur Verfügung gestellt, die gemäß §18 Abs. 1 Satz 2 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (R.G.Bl. S. 340) ausgefertigt sind und nur zur Notendeckung Verwendung finden können." (3)



Beschreibungen der Darlehnskassenscheine

Die Beschreibung der Darlehnskassenscheine vom 5. August 1914 zu 5 Mark und zu 20 Mark erfolgte am 7. August 1914 und wurde am 8. August 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 185) veröffentlicht.

Die Beschreibung der Darlehnskassenscheine vom 12. August 1914 zu 1 Mark und zu 2 Mark erfolgte am 2. September 1914 und wurde am 4. September 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger (No. 208) veröffentlicht.

Weitere Informationen

Scheine zu 10 M sind nicht ausgegeben worden; (2)

⇐ zu den Wirtschaftlichen Maßnahmen aus Anlass des Krieges


Literatur- und Bildnachweis

  • (1) Dahrlehnskassengesetz RGBl. 1914, S.340, §§ 1, 2, 13, 18
  • (2) Johannes Notzke, Das Bankgesetz und das Statut der Reichsbank, 2. Auflage, S.201-202, Berlin 1924
  • (3) Reichsbankdirektorium, Verwaltungsbericht der Reichsbank für das Jahr 1918, 31.03.1919, Reichsdruckerei, Berlin