Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juli 2014, 07:02 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einführung
- 2 Erklärung des Kriegszustandes des Deutschen Kaiserreiches vom 31.7.1914
- 3 Schreiben des Reichskanzlers vom 31.7.1914, streng geheim
- 4 Verzeichnis der Gesetzentwürfe
- 5 Gesetzentwurf betreffend die Änderung des Bankgesetzes
- 6 Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes
- 7 Entwurf eines Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
- 8 Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
- 9 Entwurf eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
- 10 Bericht über die Verabschiedung der Gesetzentwürfe am 4.8.1914
- 11 Literatur- und Bildnachweis
Einführung
Am Freitag den 31. Juli 1914 erklärt der deutsche Kaiser Wilhelm II. auf Grund des § 68 der Verfassung per Verordnung das Reichsgebiet in Kriegszustand. Noch am gleichen Tage werden den deutschen Staatsregierungen als auch den stimmführenden Bundesratsbevollmächtigten die im Mobilmachungsfalle zu beschließenden Gesetze und Verordnungen nebst Begründung durch den Reichskanzler übersandt.
Im Braunschweigischen Staatsministerium ging die Sendung am 1. August 1914 ein.
Unter der Vorlagen befanden sich eine Reihe die Geldgesetzgebung betreffende Entwürfe,
deren Inhalt als "Wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlass des Krieges" bezeichnet wurden.
- Gesetzentwurf betreffend die Änderung des Bankgesetzes
- Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes
- Entwurf eines Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
- Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
- Entwurf eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
Am Dienstag den 4. August 1914 wurden die Gesetze beschlossen. Am 6. August 1914 erhielt das Braunschweigische Staatsministerium den Bericht ihres stimmführenden Bundesratsbevollmächtigten Boden über diese Ereignisse in Berlin.
Bodens Bericht schließt mit folgenden Ausführungen:
"Vom heutigen Tage kann nur gesagt werden, dass er in allen seinen Teilen, (...) in einer durch nichts getrübten Harmonie verlaufen ist, ein glänzendes Zeugnis der vollen Einmütigkeit des deutschen Volkes, wie der Reichskanzler am Schluss seiner Ausführungen sagte, für immer ein unvergesslicher Tag in der deutschen Geschichte."
Die Beschreibung der neuen Darlehenskassenscheine zu 5 Mark und zu 20 Mark erfolgt am 7. August 1914 und wird am 8. August 1914 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Erklärung des Kriegszustandes des Deutschen Kaiserreiches vom 31.7.1914
Schreiben des Reichskanzlers vom 31.7.1914, streng geheim
Verzeichnis der Gesetzentwürfe
Gesetzentwurf betreffend die Änderung des Bankgesetzes
Begründung der Änderung des Bankgesetzes
Entwurf eines Dahrlehenskassengesetzes
Begründung des Dahrlehenskassengesetzes
Entwurf eines Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
Begründung des Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten
Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
Begründung eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgesetzes
Entwurf eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
Begründung eines Gesetzes betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung
Bericht über die Verabschiedung der Gesetzentwürfe am 4.8.1914
Literatur- und Bildnachweis
- NLA Braunschweigisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 12 A Neu Fb.5 Nr.52