Reichsbanknote 50 Mark 1906: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Mit dem Gesetz (Nr. 3201) vom 20. Februar 1906 [[Reichsgesetzblatt 1906 kleine Reichsbanknoten|(RGBl. 1906, S.318)]] wurde die Reichsbank ermächtigt auch Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Mark auszugeben. Nach Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 [[Reichsgesetzblatt 1873 Münzgesetz|(RGBl. 1873, S.233)]] und §3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. 1875, S.177) durften Banknoten auf Beträge von weniger als 100 Mark bis dahin nicht mehr ausgefertigt werden. | |
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+ | In der Begründung für den Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass der Bedarf an kleinen Papierwertzeichen bis dahin ausschließlich durch Reichskassenscheine befriedigt wurde, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1874 [[Reichsgesetzblatt 1874 Reichskassenscheine|(RGBl. 1874, S.40)]] in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausgefertigt waren. Durch die Tilgung der Vorschüsse hatte sich deren Bestand bis 1890 von ursprünglich 174.123.565 Mark auf den Definitiven Antheil von 120.000.000 Mark vermindert. Gleichzeitig war die Einwohnerzahl Deutschlands bei fortschreitender Entwicklung stetig gewachsen. In der Folge war der Bestand an Reichskassenscheinen pro Einwohner von 4 Mark im Jahre 1874 auf 2 Mark im Jahre 1904 gesunken. Die Reichsbank sei daher immer mehr außerstande der gewünschten Überweisung kleiner Abschnitte zu entsprechen. Durch die Verabschiedung des Gesetzentwurfes könne dem Bedürfnis des Verkehrs an Wertzeichen zu 50 und 20 Mark allein durch Banknoten voll entsprochen werden. Es sei daher in Aussicht genommen, auch das Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen abzuändern, dahingehend dass Reichskassenscheine nur noch in Abschnitten zu 5 und zu 10 M ausgefertigt werden, Gesetz vom 5. Juni 1906 [[Reichsgesetzblatt 1906 Reichskassenscheine|(RGBl. 1906, S.730)]]. | ||
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+ | Am 31. August 1914 führt [[Hugo Hartung|Hugo Hartung]], vormaliges Mitglied des Reichsbank-Direktoriums, in einem Vortrag im "Bismarkbunde für nationale Politik" aus: | ||
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+ | Jedem Einsichtigen war klar, dass dasjenige Gold, das sich zu Beginn des Krieges in freiem Umlauf befinden oder in ihn gelangen sollte, wie mit einem Zauberschlage verschwinden würde. ... In den Kassen der Reichsbank [dagegen] gewährt jedes Goldstück die Möglichkeit den dreifachen Betrag an Banknoten auszugeben. Es galt deshalb, gegenüber der als Verschwendung zu bezeichnenden deutschen Sitte, im Tagesverkehr der Zahlung nur Gold und Silber zu verwenden, auf eine andere Gewöhnung des Publikums hinzuarbeiten. | ||
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+ | Deshalb erfolgte schon vor mehreren Jahren die Einführung der kleinen Banknoten zu 50 und zu 20 Mark. ... Die Reichsbank war sich klar darüber, das die Einführung der kleinen Reichsbanknoten bereits im Frieden erfolgen müsse, da das Publikum im Augenblicke des Kriegsbeginns nur unter den größten Schwierigkeiten sich zur Annahme neuer papierener Geldzeichen entschließen würde. Diese Voraussicht hat sich als richtig erwiesen. Denn der Goldaberglaube saß so fest im Publikum, daß die Reichsbank tagelang förmlich um Gold belagert wurde. Welche Erscheinungen wären aber wohl zutage getreten, wenn im Publikum noch keine Banknoten zu 50 und 20 Mark umgelaufen wären? | ||
== Literatur- und Bildnachweis == | == Literatur- und Bildnachweis == | ||
− | * Bekanntmachung die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mark und 20 Mark betreffend, Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr.44354, 12 | + | * Bekanntmachung die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mark und 20 Mark betreffend, NLA-Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr.44354, 12 |
− | * Bekanntmachung die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mark und 20 Mark betreffend, Reichsanzeiger und | + | * Bekanntmachung die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mark und 20 Mark betreffend, Reichsanzeiger und preuß. Staatsanzeiger, 21.4.1906, No. 94 |
− | * Schreiben Nr.16560 K. des RBD vom 23.7.1924 an das Staatsministerium Braunschweig, 12 Neu 13 Nr.44354, 194 | + | * Schreiben Nr.16560 K. des RBD vom 23.7.1924 an das Staatsministerium Braunschweig, NLA-Staatsarchiv Wolfenbüttel 12 Neu 13 Nr.44354, 194 |
− | * Anlage dazu: Übersicht über die bisher verausgabten Reichsbanknoten, Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr. 44354, 193 | + | * Anlage dazu: Übersicht über die bisher verausgabten Reichsbanknoten, NLA-Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr. 44354, 193 |
− | * Gesetzentwurf betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 M nebst Begründung, Reichsanzeiger 15.5.1905, No.114 | + | * Gesetzentwurf betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 M nebst Begründung, Reichsanzeiger und preuß. Staatsanzeiger, 15.5.1905, No.114 |
− | * Hugo Hartung, Die finanzielle Rüstung der kriegführenden Staaten, Berlin, Fontane & Co., 1914 | + | * [[Heft: Die finanzielle Rüstung der kriegführenden Staaten|Hugo Hartung, Die finanzielle Rüstung der kriegführenden Staaten, Berlin, Fontane & Co., 1914]] |
− | * Reinhold Zilch, Die Geschichte der kleinen Reichsbanknoten zu 20 und 50 Mark, Staatl. Museen zu Berlin, 1979 | + | * [[Heft: Die Geschichte der kleinen Reichsbanknoten zu 20 und 50 Mark|Reinhold Zilch, Die Geschichte der kleinen Reichsbanknoten zu 20 und 50 Mark, Staatl. Museen zu Berlin, 1979]] |
+ | * [[Reichsgesetzblatt 1873 Münzgesetz|Münzgesetz, RGBl. 1873 S. 233]] | ||
+ | * [[Reichsgesetzblatt 1874 Reichskassenscheine|Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, RGBl. 1874 S. 40]] | ||
+ | * [[Reichsgesetzblatt 1875 Bankgesetz|Bankgesetz, RGBl. 1875 S. 177]] | ||
+ | * [[Reichsgesetzblatt 1906 kleine Reichsbanknoten|Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark, RGBl. 1906 S. 318]] | ||
+ | * [[Reichsgesetzblatt 1906 Reichskassenscheine|Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, RGBl. 1906 S. 730]] |
Aktuelle Version vom 1. Januar 2013, 16:54 Uhr
Reichsbanknote zu 50 Mark, I. Ausgabe, vom 10. März 1906
Inhaltsverzeichnis
Benennung und Kennzeichen
Reichsbanknote zu 50 Mark, I. Ausgabe, vom 10. März 1906 (mit zwei Brustbildern der Germania);
Künstliches Wasserzeichen: Kontrollbuchstabe und "R.B.D.";
gelber Faserstreifen Vorderseite links.
Katalogreferenz: Ro 25
Bekanntmachung
Beschreibung
Vorderseite
Rückseite
Weitergehende Informationen
Mit dem Gesetz (Nr. 3201) vom 20. Februar 1906 (RGBl. 1906, S.318) wurde die Reichsbank ermächtigt auch Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Mark auszugeben. Nach Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (RGBl. 1873, S.233) und §3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. 1875, S.177) durften Banknoten auf Beträge von weniger als 100 Mark bis dahin nicht mehr ausgefertigt werden.
In der Begründung für den Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass der Bedarf an kleinen Papierwertzeichen bis dahin ausschließlich durch Reichskassenscheine befriedigt wurde, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1874 (RGBl. 1874, S.40) in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausgefertigt waren. Durch die Tilgung der Vorschüsse hatte sich deren Bestand bis 1890 von ursprünglich 174.123.565 Mark auf den Definitiven Antheil von 120.000.000 Mark vermindert. Gleichzeitig war die Einwohnerzahl Deutschlands bei fortschreitender Entwicklung stetig gewachsen. In der Folge war der Bestand an Reichskassenscheinen pro Einwohner von 4 Mark im Jahre 1874 auf 2 Mark im Jahre 1904 gesunken. Die Reichsbank sei daher immer mehr außerstande der gewünschten Überweisung kleiner Abschnitte zu entsprechen. Durch die Verabschiedung des Gesetzentwurfes könne dem Bedürfnis des Verkehrs an Wertzeichen zu 50 und 20 Mark allein durch Banknoten voll entsprochen werden. Es sei daher in Aussicht genommen, auch das Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen abzuändern, dahingehend dass Reichskassenscheine nur noch in Abschnitten zu 5 und zu 10 M ausgefertigt werden, Gesetz vom 5. Juni 1906 (RGBl. 1906, S.730).
Am 31. August 1914 führt Hugo Hartung, vormaliges Mitglied des Reichsbank-Direktoriums, in einem Vortrag im "Bismarkbunde für nationale Politik" aus:
Jedem Einsichtigen war klar, dass dasjenige Gold, das sich zu Beginn des Krieges in freiem Umlauf befinden oder in ihn gelangen sollte, wie mit einem Zauberschlage verschwinden würde. ... In den Kassen der Reichsbank [dagegen] gewährt jedes Goldstück die Möglichkeit den dreifachen Betrag an Banknoten auszugeben. Es galt deshalb, gegenüber der als Verschwendung zu bezeichnenden deutschen Sitte, im Tagesverkehr der Zahlung nur Gold und Silber zu verwenden, auf eine andere Gewöhnung des Publikums hinzuarbeiten.
Deshalb erfolgte schon vor mehreren Jahren die Einführung der kleinen Banknoten zu 50 und zu 20 Mark. ... Die Reichsbank war sich klar darüber, das die Einführung der kleinen Reichsbanknoten bereits im Frieden erfolgen müsse, da das Publikum im Augenblicke des Kriegsbeginns nur unter den größten Schwierigkeiten sich zur Annahme neuer papierener Geldzeichen entschließen würde. Diese Voraussicht hat sich als richtig erwiesen. Denn der Goldaberglaube saß so fest im Publikum, daß die Reichsbank tagelang förmlich um Gold belagert wurde. Welche Erscheinungen wären aber wohl zutage getreten, wenn im Publikum noch keine Banknoten zu 50 und 20 Mark umgelaufen wären?
Literatur- und Bildnachweis
- Bekanntmachung die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mark und 20 Mark betreffend, NLA-Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr.44354, 12
- Bekanntmachung die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mark und 20 Mark betreffend, Reichsanzeiger und preuß. Staatsanzeiger, 21.4.1906, No. 94
- Schreiben Nr.16560 K. des RBD vom 23.7.1924 an das Staatsministerium Braunschweig, NLA-Staatsarchiv Wolfenbüttel 12 Neu 13 Nr.44354, 194
- Anlage dazu: Übersicht über die bisher verausgabten Reichsbanknoten, NLA-Staatsarchiv Wolfenbüttel: 12 Neu 13 Nr. 44354, 193
- Gesetzentwurf betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 M nebst Begründung, Reichsanzeiger und preuß. Staatsanzeiger, 15.5.1905, No.114
- Hugo Hartung, Die finanzielle Rüstung der kriegführenden Staaten, Berlin, Fontane & Co., 1914
- Reinhold Zilch, Die Geschichte der kleinen Reichsbanknoten zu 20 und 50 Mark, Staatl. Museen zu Berlin, 1979
- Münzgesetz, RGBl. 1873 S. 233
- Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, RGBl. 1874 S. 40
- Bankgesetz, RGBl. 1875 S. 177
- Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark, RGBl. 1906 S. 318
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, RGBl. 1906 S. 730